Notōrisch
(lat.), allgemein bekannt. Die Notorietät einer Thatsache ist eine juristische Gewißheit, welche keines besondern Beweises bedarf. Dazu gehören die Thatsachen, welche vermöge der Allgemeinheit ihrer Beschaffenheit bekannt sind, z. B. Naturbegebenheiten, geschichtliche Ereignisse u. dgl. (Menschen- und Volkskundigkeit). Ebenso können in einem Rechtsstreit Thatsachen vorkommen, welche dem Gericht von Amts wegen bekannt sind (Gerichtskundigkeit). Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 264) beschränkt den Begriff der Notorietät auf Thatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind und ebendeshalb keines Beweises bedürfen.