Notorietät
(frz. notoriété), Offenkundigkeit.
Thatsachen, welche allen erwachsenen, gebildeten und aufmerksamen
Personen des Kreises, zu welchen der
Richter selbst gehört, bekannt sind, die menschenkundigen, volkskundigen, ortskundigen
Thatsachen bedürfen keines
Beweises, auch wenn ihre Wahrheit von einer Partei bestritten wird. Dagegen darf der
Richter seine
Privatkenntnis von
Thatsachen, welche nur einzelnen
Personen durch eigene, auf einen engen
Kreis
[* 2] zufällig
anwesender
Menschen beschränkte Wahrnehmung und so auch ihm außeramtlich bekannt geworden sind, bei seiner amtlichen Thätigkeit
nicht verwerten. Andererseits giebt es gerichtsnotorische
Thatsachen, welche den Mitgliedern des Gerichts als solchen bei
ihrer amtlichen Thätigkeit bekannt geworden sind. Hier liegt echte Notorietät
vor.