Notifikation
(lat.), jede rechtlich erhebliche Benachrichtigung, z. B.
die richterliche Notifikation
an die eingetragenen
Gläubiger von einer
Veräußerung des Grundstücks; die Mitteilung des Cessionars
an den
Schuldner, daß ihm die Forderung abgetreten sei. Im Wechselrecht ist Notifikation
die von der
Deutschen und Österr. (auch der
Ungar.) Wechselordnung vorgeschriebene Benachrichtigung des unmittelbaren
Vormanns
(Indossanten,
Ausstellers)
durch den Inhaber des Wechsels und den von ihm Benachrichtigten davon, daß der protestierte Wechsel nicht bezahlt worden
ist.
Diese Benachrichtigung ist im Interesse des Regreßpflichtigen vorgeschrieben, dem daran liegen kann, durch Einlösung des
Wechsels weitere Kosten für sich oder den
Acceptanten zu vermeiden. Sie muß schriftlich und innerhalb
zweier
Tage von der Protesterhebung ab an den unmittelbaren
Vormann erfolgen, falls dieser den Wechsel mit Hinzufügung einer
Ortsbezeichnung unterschrieben hat, event. an denjenigen
Vormann, bei dem dies der Fall. Der benachrichtigte
Vormann hat ebenso
innerhalb zweier
Tage vom Empfang der Notifikation
ab weiter zu notifizieren. Der Prokuraindossatar hat den
Vormann seines
Indossanten zu benachrichtigen. Die Unterlassung der Notifikation
hat (nicht wie nach engl.
Recht [notice of dishonour] den
Verlust des Regresses, sondern nur) den
Verlust des
Anspruchs auf
Zinsen und Kosten zur Folge
und verpflichtet zum Ersatz etwaigen Schadens aus der Unterlassung demjenigen gegenüber, dem zu notifizieren war. Von
der nicht erfolgten
Annahme braucht nicht notifiziert zu werden.