Notfrist
(Fatale,
Tempus fatale
), eine prozessualische
Frist, deren Dauer schon durch das
Gesetz bestimmt
und deren
Versäumnis ebenfalls durch das
Gesetz mit dem Ausschluß derjenigen
Handlung bedroht ist, zu deren Vornahme jene
Frist bestimmt wurde. Dies gilt namentlich von den zur
Einwendung von
Rechtsmitteln gegen richterliche
Urteile und
Verfügungen
gesetzten
Fristen, und zwar betrug die hierzu tausende Notfrist
früher in der
Regel zehn
Tage (das sogen.
Decendium
fatale
, daher Fatalien, s. v. w. Notfristen
).
Die deutsche
Zivil- und die deutsche Strafprozeßordnung haben jedoch die zehntägige Appellationsfrist nicht beibehalten;
vielmehr ist für das
Rechtsmittel der
Beschwerde gegen richterliche
Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine
Notfrist
von zwei
Wochen und für die
Berufung gegen
Endurteile und für die
Revision eine Notfrist
von einem
Monat gegeben,
während im
Strafprozeß für die
Berufung und für die
Revision eine Notfrist
von einer
Woche gegeben ist. Im
Zivilprozeß können
Notfristen
durch Übereinkommen der
Parteien nicht verlängert werden.