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1844 in England durch die
Bankakte (s. d.) von Peel begründete Einrichtung. Nach der
Absicht der Gesetzgebung soll sie übrigens
dort allmählich zu der Alleinherrschaft der
Bank of England (s. d.) überführen, indem dieser das Noten
ausgaberecht,
das andere
Banken durch Verzicht,
Auflösung u. s. w. verlieren, teilweise als Erbschaft zugewiesen ist. Der gesamte Noten
umlauf
der (98) engl. Privatbanken und
Bankiers betrug Ende 1893 nur wenig mehr als 2 Mill. Pfd. St. In
Schottland hat die
Bank von
Schottland, in
Irland die
Bank von
Irland das Übergewicht über die andern dort noch existierenden Noten.
Auch im
Deutschen
Reich
ist das engl.
System durch das Bankgesetz vom zur Geltung gelangt (s. Reichsbank,
Deutsche,
[* 3] und Privatnoten
banken). In
Italien
[* 4] ist die
Banca Nazionale nel Regno d’Italia (s. d.) durch Gesetz vom mit
den zwei toscanischen Noten
zur
Banca d’Italia vereinigt worden.
Außer diesem
Institut dürfen auch ferner
Banco di Napoli und
Banco di Sicilia Noten
ausgeben. Der Gesamtbetrag
der Noten
ist für die nächsten vier Jahre auf etwas über 1 Milliarde
Lire festgestellt, wovon auf die
Banca d’Italia 800 Mill.
kommen. Das Privileg der drei Noten
lautet auf 20 Jahre. In
Preußen
[* 5] bestand bis 1875 ein von dem eben erwähnten einigermaßen
verschiedenes
System. Die 1846 umgestaltete
Preußische Bank hatte ein
Kapital, das zwar größtenteils
aus Privatanteilen, teilweise aber aus einer Einlage des
Staates bestand, der auch die
Verwaltung fast ganz in
Händen hatte.
Ein
Monopol der Noten
ausgabe aber besaß die
Bank nicht; es konnten vielmehr auch andere Noten
vermöge einer bloßen Genehmigung
der Regierung, also ohne besonderes Gesetz, gegründet werden, freilich nur in dem sehr engen
Rahmen,
den die 1848 durch Ministerialerlaß aufgestellten Normativbestimmungen darboten. Bei der
Rumänischen Nationalbank ist auch
heute noch der
Staat mit einem Drittel des Aktienkapitals, welches 12 Mill.
Lei beträgt, beteiligt.
Im Gegensatz zu allen aufgeführten
Systemen steht dasjenige, welches keine staatlich begünstigte Zentralbank
aufweist, innerhalb gewisser gesetzlicher Schranken und mit gewissen Vorsichts- und Sicherheitsmaßregeln die Gründung von
Zettelbanken freigiebt und eine direkt oder indirekt begrenzte Noten
ausgabe seitens derselben gestattet (sog.
Banknoten
freiheit). Auf diesen Grundlagen sind die amerik. Nationalbanken (s. d.),
die schwedischen Enskilda
Banker, welche neben der königl.
Bank von
Schweden,
[* 6] einem Staatsinstitut, Noten
ausgeben, und die schweiz. Konkordatsbanken (s. d.)
errichtet. Nach Art. 39 der
Schweizer Konstitution hat sich der
Staat die Monopolisierung des Noten
wesens allerdings vorbehalten.
Von Wichtigkeit sind ferner die allgemeinen Grundzüge, nach denen die zugelassenen Zettelbanken ihren Geschäftsbetrieb
zu richten haben, damit die Einlöslichkeit der Noten
möglichst gesichert und alle schädlichen Einwirkungen
derselben auf den Verkehr möglichst verhindert werden. Als solche Grundbestimmungen, wie sie in den verschiedenen
Ländern
vorkommen, sind namentlich zu nennen:
1) Festsetzung eines Höchstbetrages für die von jeder
Bank überhaupt auszugebende Noten
menge. So ist z. B. jetzt in
Frankreich
der Höchstbetrag der Noten
ausgabe bei der
Banque de France auf 4 Milliarden
Frs. festgestellt.
2) Vorschriften über die Art der Noten
deckung, in denen wieder verschiedene
Systeme
versucht worden sind (s.
Banknoten).
3) Vorschriften über die Stückelung der Banknoten. Auf je kleinere Nennwerte dieselben hinabgehen, um so mehr dringen sie auch in den Kleinverkehr ein und um so größer wird die Gefahr, daß bei einer Zahlungseinstellung der Bank auch die unbemittelte Masse der Bevölkerung [* 7] geschädigt werde. Daher beträgt die kleinste zulässige Banknote nach dem Deutschen Bankgesetz 100 M., in England 5 Pfd. St., in Schottland und Irland 1 Pfd. St., in Frankreich 50 Frs., in Holland 25 Fl. u. s. w.
4) Vorschriften über die gegenseitige Annahme und Einlösung der Noten seitens der verschiedenen Noten desselben Landes, wodurch die Rückströmung derselben wesentlich gefördert wird (Deutsches Bankgesetz, Nordamerika). [* 8]
5) Bestimmungen über das Minimum des Aktienkapitals und die Ansammlung eines Reservefonds.
6) Vorschriften über die Einsetzung und die Verantwortlichkeit der leitenden Personen der Noten sowie über die staatliche Beaufsichtigung derselben.
7) Bestimmungen über die den Zettelbanken gestatteten Geschäfte, also namentlich Ausschluß von waghalsigen Unternehmungen, von Kapitalanlagen, die die erforderliche leichte Umwandlung der Mittel der Bank in Geld beeinträchtigen u. s. w. In Deutschland [* 9] dürfen nach §. 7 des Bankgesetzes Noten keine Wechsel acceptieren und keine Waren oder kurshabende Wertpapiere für eigene oder fremde Rechnung auf Zeit kaufen oder verkaufen.
8) Vorschriften über die den Stand der Noten darlegenden Veröffentlichungen, gegenwärtig durchweg wöchentliche Übersichten der Hauptaktiv- und Passivposten, und in mehrern Ländern, z. B. im Deutschen Reich (§. 8 des Bankgesetzes), Veröffentlichung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
Litteratur. Ad. Wagner, Beiträge zur Lehre [* 10] von den Banken (Lpz. 1857): ders., Die Geld- und Kredittheorie der Peelschen Bankakte (Wien [* 11] 1861);
ders., System der Zettelbankpolitik (2. Aufl., Freib. i. Br. 1873);
ders., Kredit- und Bankwesen (in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», Ⅰ, 3. Aufl., Tüb. 1890);
Max Wirth, Handbuch des Bankwesens (3. Aufl., Köln [* 12] 1883);
Geyer, Theorie und Praxis des Zettelbankwesens (2. Aufl., Münch. 1874);
Artikel Banken im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Ⅱ (Jena [* 13] 1891);
die von der Direktion der allgemeinen Statistik in Italien herausgegebene Statistique internationale des banques d’émission (Rom [* 14] 1880 fg.);