Notbodmerei
,
s. Bodmerei.
Notbodmerei
3 Wörter, 26 Zeichen
Notbodmerei,
s. Bodmerei.
(Verbodmung, franz. Contrat à la grosse, engl. Bottomry, abzuleiten von Bome, gleichbedeutend mit Kiel, [* 3] oder von »Boden«, d. h. dem Schiffsboden, als dem Hauptbestandteil des Schiffs), im Seehandelsrecht der Darlehnsvertrag, vermöge dessen der Gläubiger bei einer Seereise gegen Zusicherung einer Prämie und gegen Verpfändung des Schiffs oder der Ladung oder der Fracht, oder dieser sämtlichen oder doch mehrerer dieser Objekte die Seegefahr übernimmt, dergestalt, daß mit dem etwanigen Untergang der Pfandobjekte auch die Forderung des Gläubigers (Bodmeristen, Bodmereigebers) an Kapital und Prämie erlischt.
Bei teilweisem Untergang des Pfandobjekts mindert sich die Forderung des Bodmeristen an den Schuldner (Bodmereinehmer) bis zum Wertbetrag des noch Vorhandenen, wie das Rechtssprichwort sagt: Es haftet alles, was der Boden zu Lande bringt. Die Bodmerei steht jedenfalls mit dem Foenus nauticum, dem Seedarlehen der Römer, [* 4] in historischem Zusammenhang, bei welchem höhere Zinsen als die sonst gesetzlich erlaubten zulässig waren. Hieraus entwickelte sich dann im Mittelalter die sogen. Großaventurei, auch Respondentia genannt, ein besonders in Frankreich und England üblicher Seedarlehnsvertrag, welcher behufs Anschaffung von Waren, die über See verschickt werden sollen, abgeschlossen und bei welchem dem Gläubiger eine Prämie zugebilligt sowie ein Pfandrecht an den zu versendenden Gütern gegen Übernahme der Seegefahr eingeräumt wird.
Aus der Großaventurei aber entwickelte sich die Bodmerei überhaupt, für welche im allgemeinen die Regel gilt, daß derjenige verbodmen
kann, welcher zu der Verpfändung des betreffenden Gegenstandes befugt ist; also in Ansehung des Schiffs der Reeder, in Ansehung
der Ladung der Befrachter. Auch dem Schiffer ist die Verpfändung von Schiff,
[* 5] Fracht und Ladung unter gewissen Voraussetzungen
während der Reise nachgelassen. Dieser letztere Fall wird eigentliche auch Notbodmerei
genannt, indem man dann alle übrigen
Fälle unter der Bezeichnung der uneigentlichen Bodmerei zusammenfaßt. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Buch V,
Tit. 7). handelt
nur von der eigentlichen Bodmerei, indem es im Art. 680 erklärt: »Bodmerei im
Sinn dieses Gesetzbuches ist ein Darlehnsgeschäft, welches von dem Schiffer (Schiffskapitän) als solchem kraft der in diesem
Gesetzbuch ihm erteilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder
von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner
Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Ort sich halten kann, wo die
Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise)«.
Solche Bodmerei kann aber nach dem Handelsgesetzbuch nur in einem Notfall, wenn das Schiff sich außerhalb des Heimatshafens befindet, zum Zweck der Ausführung der Reise aufgenommen werden, und zwar kann der Schiffer regelmäßig sowohl das Schiff als auch die Fracht allein verbodmen, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht; die Ladung allein kann nur dann verbodmet werden, wenn dies während der Reise ein alleiniges Interesse der Ladungsbeteiligten zum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung erheischt.
Das Vorhandensein eines Notfalles wird übrigens, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist, dann als dargethan erachtet, wenn die Notwendigkeit der Eingehung des Geschäfts von dem Landeskonsul oder, in Ermangelung dessen, von dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung oder, sofern es auch an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt ist. Der Bodmereivertrag selbst muß nach dem deutschen Handelsgesetzbuch schriftlich errichtet werden.
Die betreffende Urkunde, welche auf Verlangen des Bodmeristen in mehreren Exemplaren sowie auf Order ausgestellt werden muß und im letztern Fall durch Indossamente an andre weiter begeben werden kann, heißt Bodmereibrief oder Bielbrief (ital. Cambio marittimo), dessen einzelne Bestandteile, deren Aufnahme von dem Bodmeristen verlangt werden kann, im Art. 684 des Handelsgesetzbuches speziell angegeben sind. Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibrief selbst eine andre Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise und am achten Tag nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen. Von dem Zahlungstag an laufen von der ganzen Bodmereischuld einschließlich der Prämie Zinsen zu 6 Proz. Der Betrag der Prämie war schon vor Aufhebung der gesetzlichen Zinsbeschränkungen wegen des mit der Bodmerei verbundenen Risikos dem freien Ermessen der kontrahierenden Teile überlassen. Der Bodmerist hat im übrigen die Rechte eines Schiffsgläubigers, und zwar haften ihm die verbodmeten ¶
Gegenstände solidarisch und dürfen vor dessen Befriedigung nicht ausgeliefert werden. Die dem Bodmereigeber auf Realisierung seiner desfallsigen Ansprüche zustehende Klage ist eine dingliche; nur ausnahmsweise haftet der Schiffer persönlich und mit seinem ganzen Vermögen, so namentlich im Fall einer sogen. Deviation, wenn nämlich der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert oder nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr aussetzt.
Außerdem kann sich der Bodmerist nur an die verpfändeten Objekte zum Zweck seiner Befriedigung halten. Wird die Reise gar nicht angetreten, so kann derselbe nur eine angemessene Ristornogebühr beanspruchen. Sind ebendieselben Gegenstände mehrfach verbodmet worden, so geht, abweichend von der Regel bei sonstigen Verpfändungen, die spätere der frühern Verbodmung vor. Dem Bodmereigeber fällt keine Art der Havarie (s. d.) zur Last.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 271, Ziff. 4; Art. 680-701, 757 ff., 909; Kaltenborn, Grundsätze des europäischen Seerechts, Bd. 3, S. 232 ff. (Berl. 1851);
Benecke, System des Seeassekuranzwesens, herausgegeben von Nolte, Bd. 2, S. 846 ff. (Hamb. 1852);
Matthiaß, Das Foenus nauticum und die geschichtliche Entwickelung der Bodmerei (Würzb. 1881).