Notbedarf.
Nach Gemeinem
Recht genießen gewisse Schuldner die Rechtswohlthat des Notbedarf
(beneficium
competentiae), d. h. der
Gläubiger muß dem Schuldner lassen, was dieser zur Notdurft des Lebens gebraucht. Solches
Recht
haben z. B. die
Ehegatten gegeneinander,
Ascendenten gegen Forderungen der Descendenten, der Schenkgeber gegen den Beschenkten,
der Gemeinschuldner, welcher sein Vermögen abgetreten hat, wegen des Neuerworbenen gegen seine bisherigen
Gläubiger,
nach der Praxis des Gemeinen
Rechts und einigen Partikularrechten der
Besitzer eines
Lehns wegen einer Kompetenz aus den Lehnsfrüchten,
der Fideïkommißbesitzer wegen der
Früchte des
Fideïkommisses.
Das Preuß. Allg. Landrecht hat die Kompetenz des Schenkgebers dahin erweitert, daß ihm der Beschenkte bis zu 6 Proz. von dem Werte der geschenkten Sachen jährlich zu leisten hat (1,11, §§. 1123 fg.). Die übrigen neuern Gesetze haben die Rechtswohlthat nicht aufgenommen; sie ist aber durch die Deutsche Civilprozeßordnung, [* 2] welche andere Beschränkungen der Zwangsvollstreckung (s. d.) eingeführt hat, nicht beseitigt. Dagegen hat die Deutsche Konkursordnung die Rechtswohlthat des Gemeinschuldners bezüglich der seit eröffneten Konkurse aufgehoben.