Notar,
s. Notariat.
3 Wörter, 20 Zeichen
s. Notariat.
(lat.), die Gesamtheit der von der Staatsgewalt zur Aufnahme und Beglaubigung von Rechtsakten ermächtigten Personen (Notare, lat. notarii, franz. notaires), auch die Summe der denselben übertragenen Befugnisse;
Notariatsurkunden (Notariatsinstrumente), die von einem Notar in amtlicher Eigenschaft aufgenommenen Urkunden, welche öffentlichen Glauben genießen;
notarielle Schulddokumente, die vom Notar beglaubigten Schuldverschreibungen, auf Grund deren nach französischem Rechte die sofortige gerichtliche Hilfsvollstreckung statuiert wird, ein System, welches auch die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 702) angenommen hat;
Notariatsordnungen, ausführliche Gesetze zur Normierung des gesamten Notariatswesens.
Die heutigen Notare haben von den Notarii der Römer (»Geschwindschreiber«, von »notae«, d. h. abkürzende Schriftzeichen) nur den Namen. Ihre eigentlichen Vorgänger waren vielmehr die römischen Tabelliones, welche, wie man dies in Italien noch jetzt zuweilen findet, auf öffentlichen Plätzen ein Geschäft daraus machten, dem Publikum durch die Abfassung schriftlicher Aufsätze und Eingaben an Behörden u. dgl. dienstbar zu sein. Dadurch nun, daß man dieselben zur Beurkundung gerichtliche Akte zuzog und den von ihnen aufgenommenen Urkunden öffentlichen Glauben beilegte, entwickelte sich im Mittelalter in Italien das heutige Notariat, welches in Deutschland namentlich durch die Notariatsordnung Kaiser Maximilians von 1512 gesetzlich geregelt wurde.
Besonders ausgebildet wurde das Notariat in Frankreich, wo nahezu die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit den Notaren übertragen ist, also namentlich die Aufnahme von Verträgen, besonders Ehekontrakten, und von Testamenten, ferner öffentliche Versteigerungen, Erbteilungen etc. Nach der hier einschlägigen französischen Gesetzgebung, deren Grundlage dermalen das Gesetz vom 25. Ventôse XI bildet, erfolgt die Ernennung zum Notar durch die Staatsbehörde, nachdem der Kandidat, welcher mindestens 25 Jahre alt sein muß, eine sechsjährige Vorbereitungszeit bei einem Notar (stage) durchgemacht und seine Fähigkeit und Moralität nachgewiesen hat.
Die Disziplinargewalt über die Notare wird durch Notariatskammern ausgeübt, welche auch etwanige Beschwerden über jene, namentlich über Gebührenrechnungen, entgegennehmen. Ein großer Übelstand ist aber die Käuflichkeit der Notariatsstellen, welche zur Folge hat, daß der Notar, um sein Anlagekapital wieder herauszuschlagen, vielfach anderweite Geschäfte mit betreibt, welche an und für sich nicht in seinen Wirkungskreis fallen. Übrigens ist dies System in Elsaß-Lothringen nicht beibehalten, vielmehr ist hier die Käuflichkeit der Notariatsstellen unter Entschädigung der von Frankreich übernommenen Notare aufgehoben worden. In Deutschland hat das Notariat nur in Rheinpreußen (Notariatsordnung vom und in Bayern (Notariatsordnung vom eine gleiche Ausdehnung gefunden.
Außerdem ist der Wirkungskreis der Notare meistens nur auf Beglaubigung von Unterschriften und von Abschriften sowie auf die Aufnahme von Wechselprotesten beschränkt, und zumeist ist das Notariat mit der Rechtsanwaltschaft verbunden. Die Aufstellung einer allgemeinen Notariatsordnung für das Deutsche Reich ist in Aussicht genommen. In Preußen sind die Notare Staatsbeamte, welche zu den nicht richterliche Justizbeamten zählen und unter der Aufsicht des Justizministers, der Oberlandes- und Landesgerichtspräsidenten stehen.
Zur Anstellung wird die Befähigung zum Richteramt erfordert. Das preußische Gesetz vom faßt das Notariat in drei wesentlich gleichartige Gruppen zusammen:
1) Oberlandesgerichtsbezirk Köln mit der rheinischen Notariatsordnung vom und Nachträgen dazu vom und
2) Oberlandsgerichtsbezirk Celle mit der hannöverschen Notariatsordnung vom welche mehrfach modifiziert und auf den Kreis Rinteln mit ausgedehnt ist;
3) die übrigen Teile der preußischen Monarchie, auf welche das zunächst nur für das landrechtliche Gebiet erlassene altpreußische Notariatsgesetz vom ausgedehnt ist. In Österreich (Notariatsordnung vom ist der Notariatszwang für folgende Rechtshandlungen eingeführt, deren Gültigkeit durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist: Ehepakten, Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehnsverträge und Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten, Bestätigungen über den Empfang des Heiratsguts, Schenkungsverträge ohne wirkliche übergabe, endlich alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden oder von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden. Im übrigen ist die Stellung der Notare dieselbe wie nach dem deutschen System; doch können die österreichischen Notare von den Gerichten für bestimmte Geschäfte als Kommissare bestellt werden.
Vgl. Chorinsky, Das Notariat (Wien 1877);
Kühne und Sydow, Die preußischen Notariatsgesetze (Berl. 1880);
Stahl, Das bayrische Notariat (Nördling. 1880);
Clerc, Théorie du notariat (6. Aufl., Par. 1882);
»Deutsche Notariatszeitung« (Nördling. 1864 ff.);
»Zeitschrift für das Notariat« (Köln, seit 1856).