Notariāt.
Eine gemeinsame Notariatsordnung für das Deutsche Reich ist noch nicht erlassen, steht auch in nächster Zeit nicht zu erwarten. Gleichwohl glaubte man in Preußen mit der Publikation einer einheitlichen Notariatsordnung für die Monarchie nicht vorgehen zu sollen, da der Erlaß einer deutschen Notariatsordnung doch nur eine Frage der Zeit sei. Inzwischen sind aber durch das preußische Gesetz vom einzelne Bestimmungen über das Notariat ergangen, die mit wenigen Ausnahmen für das ganze Staatsgebiet Geltung haben.
Von besonderer Wichtigkeit ist darunter die Bestimmung, daß die Zuziehung von Instrumentszeugen (Solennitätszeugen) oder eines zweiten Notars an Stelle derselben bei Aufnahme notarieller Verhandlungen fortan nur erforderlich, wenn eine Person, deren Erklärung beurkundet werden soll, blind, taub oder stumm ist. Für letztwillige Verfügungen verbleibt es jedoch bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Werden notarielle Verhandlungen mit Personen aufgenommen, welche dieselben nicht unterschreiben können, so muß ein »Schreibzeuge« zugezogen werden. Außerdem enthält das Gesetz vom noch die nötigen Vorschriften über die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Für solche Beglaubigung sind im ganzen Umfange der preußischen Monarchie die Amtsgerichte u. die Notare zuständig.
Vgl. Werner, Die preußischen Notariatsgesetze (Halle 1890);
Siméon, Notariatsordnung für die preußische Monarchie (2. Aufl., Berl. 1891).