Nötigung
,
in der modernen Strafgesetzgebung das
Vergehen demjenigen, welcher einen andern widerrechtlicherweise durch
körperliche
Gewalt oder durch Bedrohung mit einem
Verbrechen oder
Vergehen zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Das deutsche
Strafgesetzbuch bestraft die Nötigung
mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 600 Mk.,
wofern nicht etwa durch die Nötigung
ein schwereres
Verbrechen, z. B. eine
Notzucht, begangen wurde. Das
Vergehen der Nötigung
ist vollendet,
sobald das dem Genötigten zugemutete Verhalten begonnen hat; doch ist auch der
Versuch für strafbar erklärt.
Eines Strafantrags seitens des Genötigten bedarf es nicht. Wurde derselbe zu einer an und für sich
strafbaren
Handlung genötigt, so tritt für ihn Straflosigkeit ein, wenn er dazu durch unwiderstehliche
Gewalt oder durch
eine
Drohung genötigt wurde, welche mit einer gegenwärtigen, auf andre
Weise nicht abwendbaren
Gefahr für Leib oder
Leben
seiner selbst oder eines
Angehörigen verbunden war. Das
Vergehen der Nötigung
steht zwischen der einfachen Bedrohung
und der
Erpressung in der Mitte. Es wird strenger bestraft als die bloße Bedrohung mit einem
Verbrechen (s.
Drohung) und gelinder
als die
Erpressung (s. d.), in welche die Nötigung
dann übergeht, wenn sie
zum
Zweck der Erlangung eines widerrechtlichen Vorteils begangen wird.
Wird die Nötigung
von einem Beamten durch
Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten
Mißbrauchs derselben
verübt, so
wird dieselbe als
Amtsverbrechen mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher
Ämter auf die Dauer von 1-5
Jahren erkannt werden. Umgekehrt erscheint die
Nötigung
als
Widerstand gegen die
Staatsgewalt, wenn sie unternommen wurde, um eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder
Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen.
Die
Strafe soll hier der
Regel nach nicht unter drei
Monaten Gefängnis betragen. Wurde eine Nötigung
von einem
Angehörigen des
Heers
oder der
Kriegsmarine einem Vorgesetzten gegenüber begangen, um diesen mittels
Gewalt oder
Drohung an der
Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen, so trifft
den Schuldigen nach dem deutschen
Militärstrafgesetzbuch
Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn
Jahren, im
Feld Gefängnis
nicht unter zwei
Jahren.
Bei der
Handelsmarine wird eine derartige Nötigung
dem Vorgesetzten gegenüber mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren nach der Reichsseemannsordnung
bestraft.
Endlich gehört noch die Bestimmung der Reichsgewerbeordnung hierher, wonach denjenigen, welcher andre durch Anwendung
körperlichen
Zwanges, durch
Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht,
an Verabredungen oder Vereinigungen von gewerblichen
Gehilfen,
Gesellen oder Fabrikarbeitern behufs Erlangung
günstiger
Lohn- und Arbeitsbedingungen teilzunehmen oder ihnen
Folge zu leisten, oder andre durch gleiche
Mittel hindert oder
zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten,
Gefängnisstrafe bis zu drei
Monaten treffen soll, wofern die
That nicht in ein schwereres
Vergehen übergeht.
Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 240, 52, 339, 358, 114; Reichsmilitärstrafgesetzbuch, § 96; Deutsche [* 2] Seemannsordnung, § 89; (Reichs-) Gewerbeordnung, § 153; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 98-100.