Nisi
ein Nisi
, s. v. w. ein »Wenn oder Aber«,
eine
Bedingung, Beschränkung.
Nisi
14 Wörter, 95 Zeichen
Nisi
ein Nisi
, s. v. w. ein »Wenn oder Aber«,
eine
Bedingung, Beschränkung.
im Militärwesen die Unterbringung von Soldaten in Bürgerquartieren. Früher wurde im Frieden die Einquartierung als Staatslast, wie noch heute teilweise in Rußland, möglichst gleichmäßig auf das ganze Land verteilt; jetzt strebt man allseitig nach Vereinigung der Truppen in großen Garnisonen (s. d.) und Unterbringung in Kasernen, ja auch bei regelmäßig wiederkehrenden Truppenversammlungen, wie bei den jährlichen Schießübungen der Artillerie, in Barackenlagern (s. Lager) [* 3] auf den Schießplätzen selbst, so daß nur für kleine Teile des Heers die Einquartierung dauernd den Städten zur Last fällt und nur bei außergewöhnlichen Verstärkungen des Heers und bei Truppenversammlungen, auf Märschen und bei den jährlichen Herbstübungen in größerm Umfang Platz greift.
Die Pflicht zur Übernahme der Einquartierung ist nach wie vor den Gemeindeverbänden auferlegt und nach Vorgang der ältern preußischen Bestimmungen (Art. 61 der norddeutschen Bundesverfassung) im Deutschen Reiche gesetzlich geregelt durch das auf das Reich ausgedehnte »Gesetz des Norddeutschen Bundes vom betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht im Frieden«, nebst zugehöriger Vorschrift über die Quartierbedürfnisse und angehängtem Servistarif sowie der Klasseneinteilung der zum Bundesgebiet gehörigen Ortschaften, eingeführt in Südhessen durch Landesgesetz vom in Elsaß-Lothringen [* 4] durch Gesetz vom in Baden [* 5] durch Reichsgesetz vom und in Bayern [* 6] und Württemberg [* 7] durch Reichsgesetze vom ferner durch das »Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Febr. 1875«, dem am eine »Instruktion über die dem Soldaten im Quartier zustehenden Leistungen« vorangegangen war, und endlich durch das »Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873«. Für Bayern besteht eine besondere Ausführungsinstruktion zum Einquartierungsgesetz vom Durch Gesetz vom sind der Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte anderweit festgestellt worden.
Von der Aufnahme von Einquartierung sind nur befreit die Häuser, resp. Wohnungen der Mitglieder regierender oder früher reichsunmittelbarer Familien, der fremden Gesandten und Konsuln, Dienstgebäude von Behörden, Post und Eisenbahnen, Unterrichtsanstalten, Bibliotheken, Museen, Kirchen und Häuser zum Gottesdienst, endlich Gebäude, die als Waisen-, Armen-, Kranken-, Besserungshäuser oder als Strafanstalten dienen, Privatgebäude in den ersten zwei Kalenderjahren nach demjenigen, in dem sie bewohnbar werden. Im Krieg bleiben nur landesherrliche Schlösser und zu Staatszwecken dienende Gebäude frei.
Die Einquartierung in den gewöhnlichen Friedensgarnisonen wird von den Gemeinden meist durch sogen. Servisdeputationen, aus Gemeindebeamten und gewählten Gemeindevertretern bestehend, geordnet, nicht selten durch Mieten größerer Quartiere. Die für die Wohnung der Militärpersonen gewährte Entschädigung (Servis) bestimmt der Servistarif je nach der Charge und der Einteilung der Orte in fünf Klassen, über denen Altona, [* 8] Berlin, [* 9] Bremen, [* 10] Dresden, [* 11] Frankfurt [* 12] a. M., Hamburg, [* 13] Metz, [* 14] Mülhausen [* 15] i. Einquartierung, München, [* 16] Straßburg [* 17] i. Einquartierung und Stuttgart [* 18] noch eine besondere Klasse A bilden; sie beträgt z. B. für einen Gemeinen monatlich im Winter und Sommer wechselnd in Berlin 3,50 und 2,50 Mk., in der ersten Klasse (große Städte, wie Breslau, [* 19] Leipzig, [* 20] Augsburg) [* 21] 3 und 2 Mk., in der fünften Klasse (kleine Städte und Dörfer) 1,75 und 1,25 Mk. Ist dies auch noch keine unter allen Umständen ausreichende Entschädigung, so ist doch die Entschädigungspflicht des Staats gegen die Gemeinden dadurch im Prinzip anerkannt.
Die Einquartierung außerhalb der Garnisonen erfolgt entweder auf Märschen, also nur für einen Tag bis zum Weitermarsch am andern Morgen, mit einzelnen Ruhe- oder sonstigen unvorhergesehenen Liegetagen (Marschquartier), oder auf mehrere Tage, Wochen und Monate (Kantonnementsquartier). Bei dieser Einquartierung wird nicht nur für die Gemeinen und Unteroffiziere, sondern auch für Offiziere, Ärzte und Militärbeamte (in den Garnisonen Selbstmieter) Quartier sowie der nötige Raum für Büreaus, Wacht- und Arrestlokale nebst Stallung für die Pferde [* 22] der Truppen beansprucht, und bei Marschquartieren tritt Naturalverpflegung durch die Quartiergeber ein.
Die Entschädigung für letztere, 80 Pf. für jeden Kopf und Tag, kann bei hohen Marktpreisen (Novemberpreise für Roggen in Berlin, München, Königsberg [* 23] und Mannheim [* 24] über 160 Mk. für 1000 kg) vorübergehend bis zu 1 Mk. erhöht werden; der Servistarif und die Klasseneinteilung der Ortschaften sollen alle fünf Jahre einer Revision unterliegen. Vorübergehende Einquartierung wird im Frieden den Verwaltungsbehörden vorher mitgeteilt, von diesen auf die Gemeinden und von deren Vorständen auf die einzelnen Hausbesitzer verteilt, während die Gemeinde als Ganzes für die nötigen Leistungen haftet. Dann fertigt auf Grund der Marschrouten der Ortsvorstand Quartierbillets aus, welche die einzelnen Soldaten den Hauswirten gegenüber legitimieren. Die ¶
Entschädigungsansprüche für gewährtes Quartier sind, wenn sie nicht sofort vergütet werden, spätestens im Lauf des der Quartierleistung folgenden Kalenderjahrs der zuständigen Behörde anzumelden. Die Stärke [* 26] der Belegung mit Einquartierung richtet sich im Frieden nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und den vorhandenen Räumlichkeiten; im Krieg entscheiden die Erfordernisse der militärischen Lage, und es kann dabei bis zur Massenbelegung nach der Möglichkeit der Unterbringung unter gleichzeitiger Heranziehung der Einwohner zur Verpflegung der Truppen gegangen werden. (Vgl. Marsch und Kantonnement.) Eine Entschädigungspflicht dafür ist nur im eignen Land anerkannt, in Feindesland gelten für alle solche Leistungen die Grundsätze des Requisitionssystems.
Vgl. »Gesetz, betreffend Quartierleistung etc. im Frieden, vom Nach den Materialien erläutert« (Berl. 1869);
v. Stein, Die Lehre [* 27] vom Heerwesen, S. 252 ff. (Stuttg. 1872);
Mondésir, Du logement des militaires chez les habitants (Par. 1873).