Nießbrauch
(Nutznießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht nicht allein auf die unmittelbare Benutzung einer fremden Sache, sondern auch auf den Bezug aller Erzeugnisse und Nutzungen derselben. Das Recht selbst ist als persönliche Dienstbarkeit zwar unzertrennlich von der Person des Nutznießers (Usufruktuar), doch kann er die Ausübung desselben andern überlassen. Der Usufruktuar trägt die Lasten der Sache und hat dieselbe in gehörigem Stand zu erhalten, kann sich aber von dieser Verbindlichkeit durch Aufgabe des Nießbrauchs befreien. An und für sich liegt das Recht der Nutznießung einer Sache in dem Eigentumsrecht. Bei dem Nießbrauch ist dasselbe zeitweise von dem Eigentum losgelöst, und so charakterisiert sich der Nießbrauch als ein Recht an einer fremden Sache, welches durch Vertrag, letztwillige Verfügung, Richterspruch, aber auch durch gesetzliche Bestimmung begründet sein kann. So kommt dem Ehemann an der Mitgift der Ehefrau, dem Hausvater an demjenigen, was das Hauskind durch die Freigebigkeit Dritter erhielt, der Nießbrauch zu. Im Güterrecht der Ehegatten (s. d.) ist das System des ehemännlichen Nießbrauchs (Ususfructus maritalis) ein weitverbreitetes. Nach Beendigung des Nießbrauchs ist die
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betreffende Sache möglichst unverändert zurückzugeben. Hieraus folgt, daß eigentlich an Sachen, deren Gebrauchen im Aufbrauchen besteht, ein Nießbrauch nicht möglich ist. Gleichwohl wird in solchen Fällen ein Quasiususfructus angenommen, z. B. bei dem Nießbrauch von Kapitalien, Warenvorräten u. dgl., indem der Nutznießer nur seiner Zeit Gegenstände derselben Art und von gleichem Wert zurückzugeben verpflichtet ist.