Niederlagen
und Niederlagenverkehr, s. Zollniederlagen.
558 Wörter, 4'097 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
und Niederlagenverkehr, s. Zollniederlagen.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
zollfreie Niederlagen im deutschen Zollwesen alle Räumlichkeiten, in denen vom Ausland eingehende zollpflichtige Waren im Interesse der Beförderung des Handelsverkehrs einstweilen unverzollt gelagert werden dürfen. Wenn die Waren dann aus den Niederlagen direkt in das Ausland geschickt werden, so haben sie auch beim Verlassen der Niederlage den Zoll nicht zu entrichten; gehen sie aus der Niederlage in den inländischen Konsum über, so wird erst in diesem Augenblick der Zoll fällig. In beiden Fällen ist daher durch die Aufnahme in die Niederlage dem Handelsstand die Verauslagung des Zollbetrags erspart. Die Niederlagen sind entweder öffentliche Niederlagen oder Privatniederlagen. Die öffentlichen Niederlagen sind entweder allgemeine Niederlagen oder beschränkte Niederlagen oder freie Niederlagen (auch Freilager genannt). In den allgemeinen Niederlagen werden alle Arten Waren, soweit sie nicht besonders ausgeschlossen sind, in unbeschränkter Menge und für eine längere Dauer angenommen. Die Eigentümlichkeit beschränkter Niederlagen besteht darin, daß an solchen Orten, die keinen Anspruch auf Errichtung allgemeiner Niederlagen haben, die Zollämter zollpflichtige Waren für einen Zeitraum von regelmäßig nicht mehr als sechs Monaten unverzollt aufbewahren können. Freie Niederlagen (Freilager) endlich sind räumliche Gebiete, die mit einem Seehafen in unmittelbarer Verbindung stehen, zur Ein- und Ausladung sowie zur Aufbewahrung zollpflichtiger Waren ohne vorherige Zollzahlung dienen und vom Zollinland durch besondere Einschließungen abgetrennt sind. Zu unterscheiden von diesen Freilagern ist der Freihafen (s. d.).
Private Niederlagen, auch Privatlager genannt, sind Privaträume, in denen Waren, worauf ein Zollanspruch haftet, niedergelegt werden. Sie können unter Mitverschluß der Zollbehörde stehen oder ohne ihren Mitverschluß sein. Sie sind dreifacher Art: Transitlager, wenn die Identität der einzelnen Colli der Regel nach festgehalten wird und die Waren ausschließlich oder teilweise zum Absatz nach dem Ausland bestimmt sind; Teilungslager, wenn die Identität der einzelnen Colli nicht festgehalten wird, mögen die Waren für das Inland oder das Ausland bestimmt sein; Kreditlager, welche Waren enthalten, die zum Verkauf im Inland bestimmt sind, auf die der Zoll aber erst nach geschehenem Verkauf entrichtet werden soll. Bei den Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß muß während der jedesmaligen Öffnung des Lagers eine fortdauernde amtliche Bewachung stattfinden, für die der Staat auch eine Gebühr fordern kann. Bei dem Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß muß der Inhaber nach Ablauf der gesetzlichen Frist den Eingangszoll zahlen, sofern er nicht nachweist, daß er anderwärts den Zoll bezahlt oder die Ware ausgeführt hat. Ähnlich den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß ist das Fortlaufende Conto (s. d.). Das Recht, fremde unverzollte Waren in einer Niederlage zu lagern, heißt Niederlagerecht, der Zeitraum, auf den sich die Lagerung erstreckt, Lagerfrist, die Gebühr für die Benutzung der Niederlage Lagergeld, die dem Niederleger über die Thatsache der erfolgten Niederlegung erteilte amtliche Ausfertigung Niederlageschein oder Lagerschein (s. d.). Die zollamtliche An- und Abschreibung der Niederlagegüter erfolgt in besondern Niederlageregistern. Das bei der Anmeldung der Waren zur Niederlage ermittelte Gewicht heißt Einlagerungsgewicht; das bei der Abmeldung der Waren von der Niederlage ermittelte Auslagerungsgewicht.
Die privaten Transitlager für Getreide ohne amtlichen Mitverschluß sind doppelter Art. Reine Transitlager heißen diejenigen, aus denen das Getreide ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, gemischte Transitlager jene, aus
denen neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz im Zollgebiet gestattet ist. In ein gemischtes Transitlager darf auch zollfreies Getreide gebracht werden, ohne daß es seine Eigenschaft als zollfreie Ware verliert, und es behält seinen Charakter auch, wenn es in dem Lager mit dem ausländischen gemischt wird. – Über Niederlagen in Frankreich s. Entrepôt.