Niederlagen
und Niederlage
nverkehr, s.
Zollniederlagen.
Niederlagen
558 Wörter, 4'097 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Niederlagen
und Niederlage
nverkehr, s.
Zollniederlagen.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Niederlagen,
zollfreie Niederlagen
im deutschen Zollwesen alle Räumlichkeiten, in denen vom Ausland eingehende zollpflichtige
Waren im Interesse der Beförderung des Handelsverkehrs einstweilen unverzollt gelagert werden dürfen. Wenn die Waren dann
aus den Niederlagen
direkt in das Ausland geschickt werden, so haben sie auch beim Verlassen der Niederlage
den
Zoll nicht zu entrichten; gehen sie aus der Niederlage in den inländischen Konsum über, so wird erst in diesem Augenblick
der Zoll fällig. In beiden Fällen ist daher durch die Aufnahme in die Niederlage dem Handelsstand die Verauslagung des Zollbetrags
erspart.
Die Niederlagen
sind entweder öffentliche Niederlagen
oder Privatniederlagen. Die öffentlichen
Niederlagen
sind entweder allgemeine Niederlagen oder beschränkte Niederlagen oder freie Niederlagen (auch
Freilager genannt). In den allgemeinen Niederlagen
werden alle Arten Waren, soweit sie nicht besonders ausgeschlossen sind, in unbeschränkter
Menge und für eine längere Dauer angenommen. Die Eigentümlichkeit beschränkter Niederlagen
besteht darin, daß
an solchen Orten, die keinen Anspruch auf Errichtung allgemeiner Niederlagen
haben, die Zollämter zollpflichtige Waren für einen
Zeitraum von regelmäßig nicht mehr als sechs Monaten unverzollt aufbewahren können. Freie Niederlagen
(Freilager) endlich sind räumliche
Gebiete, die mit einem Seehafen in unmittelbarer Verbindung stehen, zur Ein- und Ausladung sowie zur Aufbewahrung
zollpflichtiger Waren ohne vorherige Zollzahlung dienen und vom Zollinland durch besondere Einschließungen abgetrennt sind.
Zu unterscheiden von diesen Freilagern ist der Freihafen (s. d.).
Private Niederlagen
, auch Privatlager genannt, sind Privaträume, in denen Waren, worauf ein Zollanspruch haftet,
niedergelegt werden. Sie können unter Mitverschluß der Zollbehörde stehen oder ohne ihren Mitverschluß
sein. Sie sind dreifacher Art: Transitlager, wenn die Identität der einzelnen Colli der Regel nach festgehalten wird und die
Waren ausschließlich oder teilweise zum Absatz nach dem Ausland bestimmt sind;
Teilungslager, wenn die Identität der einzelnen Colli nicht festgehalten wird, mögen die Waren für das Inland oder das Ausland bestimmt sein;
Kreditlager, welche Waren enthalten, die zum Verkauf im Inland bestimmt sind, auf die der Zoll aber erst nach geschehenem Verkauf entrichtet werden soll.
Bei den Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß muß während der jedesmaligen Öffnung des Lagers eine fortdauernde amtliche Bewachung stattfinden, für die der Staat auch eine Gebühr fordern kann. Bei dem Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß muß der Inhaber nach Ablauf [* 3] der gesetzlichen Frist den Eingangszoll zahlen, sofern er nicht nachweist, daß er anderwärts den Zoll bezahlt oder die Ware ausgeführt hat. Ähnlich den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß ist das Fortlaufende Conto (s. d.). Das Recht, fremde unverzollte Waren in einer Niederlage zu lagern, heißt Niederlagerecht, der Zeitraum, auf den sich die Lagerung erstreckt, Lagerfrist, die Gebühr für die Benutzung der Niederlage Lagergeld, die dem Niederleger über die Thatsache der erfolgten Niederlegung erteilte amtliche Ausfertigung Niederlageschein oder Lagerschein (s. d.). Die zollamtliche An- und Abschreibung der Niederlagegüter erfolgt in besondern Niederlageregistern. Das bei der Anmeldung der Waren zur Niederlage ermittelte Gewicht heißt Einlagerungsgewicht; das bei der Abmeldung der Waren von der Niederlage ermittelte Auslagerungsgewicht.
Die privaten Transitlager für Getreide [* 4] ohne amtlichen Mitverschluß sind doppelter Art. Reine Transitlager heißen diejenigen, aus denen das Getreide ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, gemischte Transitlager jene, aus ¶
denen neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz im Zollgebiet gestattet ist. In ein gemischtes Transitlager darf
auch zollfreies Getreide gebracht werden, ohne daß es seine Eigenschaft als zollfreie Ware verliert, und es behält seinen
Charakter auch, wenn es in dem Lager
[* 6] mit dem ausländischen gemischt wird. – Über Niederlagen
in Frankreich s.
Entrepôt.
Nr. | Ergebnis | Niederlagen |
---|---|---|
1 | Heim|se|rie, die (Sport): längere Zeit anhaltende Folge von Siegen od. Niederlagen in auf eigenem Platz, ... | |
2 | re|si|gnie|ren <sw. V.; hat> [14. Jh., < lat. resignare = entsiegeln; ungültig machen; verzichten, aus: ... |
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
12.150 | Niederlande | Herzogenbusch, Wesel | Maastricht und Breda wurden erobert, der spanischen Flotte mehrere Niederlagenbeigebracht und durch Wegnahme der Silberflotte | (1628) |
67.896 | Rudinì, | Antonio | Marchese di, übernahm, als sich Crispi nach den Niederlagender Italiener in Abessinien zum Rücktritt gezwungen sah, in dem 10. 1896 von Ricotti zu stande gebrachten Ministerium den Vorsitz und das Innere, mußte aber bereits im Juli sein Kabinett umgestalten | (s. Italien) |
2 Quellen wurden gefunden.