Nießbrauch
(Nutznießung, lat.
Ususfructus), das dingliche
Recht nicht allein auf die unmittelbare Benutzung einer fremden
Sache, sondern auch auf den Bezug aller Erzeugnisse und
Nutzungen derselben. Das
Recht selbst ist als persönliche
Dienstbarkeit
zwar unzertrennlich von der
Person des Nutznießers (Usufruktuar), doch kann er die Ausübung desselben
andern überlassen. Der Usufruktuar trägt die
Lasten der
Sache und hat dieselbe in gehörigem
Stand zu erhalten, kann sich
aber von dieser Verbindlichkeit durch Aufgabe des Nießbrauchs
befreien. An und für sich liegt das
Recht der
Nutznießung
einer
Sache in dem Eigentumsrecht.
Bei dem Nießbrauch
ist dasselbe zeitweise von dem
Eigentum losgelöst, und so charakterisiert sich der Nießbrauch
als ein
Recht an einer fremden
Sache, welches durch
Vertrag, letztwillige
Verfügung, Richterspruch, aber auch durch gesetzliche Bestimmung begründet sein
kann. So kommt dem Ehemann an der
Mitgift der Ehefrau, dem
Hausvater an demjenigen, was das
Hauskind durch
die
Freigebigkeit Dritter erhielt, der Nießbrauch
zu. Im
Güterrecht der Ehegatten (s. d.) ist das
System des ehemännlichen Nießbrauchs
(Ususfructus maritalis) ein weitverbreitetes. Nach Beendigung des Nießbrauchs
ist die
¶
mehr
betreffende Sache möglichst unverändert zurückzugeben. Hieraus folgt, daß eigentlich an Sachen, deren Gebrauchen im Aufbrauchen
besteht, ein Nießbrauch
nicht möglich ist. Gleichwohl wird in solchen Fällen ein Quasiususfructus angenommen, z. B. bei dem Nießbrauch
von
Kapitalien, Warenvorräten u. dgl., indem der Nutznießer
nur seiner Zeit Gegenstände derselben Art und von gleichem Wert zurückzugeben verpflichtet ist.