Nexum
Rechtsleben die feierliche Form der Abschließung eines Darlehnsgeschäfts.
Ursprünglich nämlich, als es noch kein geprägtes Metallgeld gab, wurde das Erz von dem Darleiher dem Empfänger zugewogen, und hieraus erklärt sich der spätere symbolische Gebrauch von Erz und Wage [* 2] beim Abschluß des Darlehnsvertrags (»per aes et libram«),
eine Form, welche übrigens auch zum Zweck der Begründung anderweiter Vertragsverhältnisse zur Anwendung kam, später aber aufgegeben wurde.