Titel
Neutralität
(neulat.), das Verhältnis desjenigen, welcher an dem Streit andrer nicht teilnimmt; insbesondere im völkerrechtlichen Verkehr das Verhältnis eines Staats zu kriegführenden Mächten, vermöge dessen er zu denselben in friedlichen Beziehungen (neutral) verbleibt, ohne sich irgendwie in den Krieg einzumischen. An und für sich liegt es in der freien Entschließung eines jeden selbständigen Staatswesens, ob dasselbe in einen Krieg mit eintreten oder ob es sich in demselben neutral verhalten will.
Allerdings können
Schutz- und Trutzbündnisse vorliegen, welche einer Staatsregierung die
Teilnahme an
einem
Krieg zur
Pflicht und somit die Einhaltung der Neutralität
unmöglich machen; anderseits kann sich ein
Staat vor
Ausbruch des
Kriegs
dem einen Teil oder auch beiden kriegführenden Mächten gegenüber ausdrücklich zur Neutralität
verpflichtet haben,
und endlich sind manche
Staaten durch völkerrechtliche
Abmachungen dauernd für neutral erklärt. Die Völkerrechtslehre
kennt verschiedene
Einteilungen der Neutralität.
So wird zwischen allgemeiner oder natürlicher (Neutralité naturelle) einerseits
und besonderer oder vertragsmäßiger (Neutralität
conventionelle) anderseits unterschieden, je nachdem die Neutralität
auf
natürlicher oder vertragsmäßiger Grundlage beruht.
Man unterscheidet ferner zwischen allgemeiner und partieller (teilweiser) Neutralität
, welch letztere
nur für gewisse Gebietsteile
oder Gegenstände Platz greift, zwischen vollkommener und unvollkommener, bedingter und unbedingter,
beschränkter und unbeschränkter Neutralität
Gegenstandslos ist dagegen die übliche
Einteilung in bewaffnete und unbewaffnete Neutralität
, da
einem jeden
Staate das
Recht der
Bewaffnung zusteht. Indessen ist der
Ausdruck bewaffnete Neutralität
von historischer Wichtigkeit, indem
wiederholt verschiedene Mächte ihre Neutralität
ausdrücklich für eine bewaffnete erklärten,
um damit ihre Absicht kundzugeben, dieselbe nötigen Falls mit Waffengewalt zu schützen und so unter Umständen selbst zur
Kriegführung überzugehen.
Bekannt ist in dieser Hinsicht die bewaffnete Neutralität
von 1780, zu welcher sich Rußland,
Preußen,
[* 2]
Dänemark,
[* 3]
Schweden
[* 4] und
Portugal
[* 5] in dem nordamerikanischen Unabhängigkeitskrieg
England gegenüber vereinigt hatten. Eine dauernde Neutralität
ist
für manche
Staaten dadurch herbeigeführt, daß dieselben ausdrücklich für neutral erklärt sind (Neutralisation). Für
den neutralisierte
Staat erwächst hierdurch die Verpflichtung eines friedlichen, an keinem Streit andrer
Staaten sich mittelbar
oder unmittelbar beteiligenden Verhaltens. In diesem
Sinn ist der
Schweiz
[* 6] durch die
Pariser
Akte der Alliierten vom die
Neutralität
(Neutralité perpétuelle et inviolabilité de son territoire) gewährleistet, ebenso
Belgien
[* 7]
(Londoner
Vertrag vom
Art. 7), den
Ionischen Inseln bei ihrer Vereinigung mit
Griechenland
[* 8]
(Vertrag vom
Luxemburg
(Londoner
Vertrag vom
und dem
Congostaat
(Berliner
[* 9]
Akte vom § 3). Das moderne
Völkerrecht kennt aber auch eine teilweise
(partielle) Neutralisation. In dieser Hinsicht ist namentlich die
Genfer Konvention (s. d.) vom nebst Zusatzartikeln
vom von Wichtigkeit, welche nicht nur die
Ambulanzen und Militärspitäler neutralisiert, sondern auch dem
Personal
der
Spitäler und
Ambulanzen für die
Aufsicht und für den
Gesundheits-,
Verwaltungs- und Krankentransportdienst
sowie den
Feldpredigern, solange sie ihren Verrichtungen obliegen und Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind, Teil
»an der Wohlthat der Neutralität«
gewährt. Auch
Evakuationen und das sie leitende
Personal werden durch »unbedingte Neutralität«
gedeckt; Landesbewohner,
welche Verwundeten zu
Hilfe kommen, sollen geschont werden, und den
Ambulanzen soll ihr
Material verbleiben.
Dagegen sind die Anregungen, welche zur Neutralisation von submarinen Telegraphenkabeln gegeben wurden, bisher ohne Erfolg
gewesen; hingegen ist der
Suezkanal neutralisiert.
1) Der Neutrale darf keinen Kriegführenden unterstützen.
2) Der neutrale
Staat hat den Kriegführenden sein Gebiet zum
Zweck der Kriegführung zu verschließen.
Das in neutrales Gebiet vertriebene feindliche
Kriegsschiff muß abrüsten und darf nicht auf den Kriegsschauplatz zurückkehren.
Truppen der kriegführenden Mächte, welche auf neutrales Gebiet übertreten, sind zu entwaffnen. Es gilt als eine
Verletzung der
Neutralität
, wenn die
Ausrüstung von
Kriegsschiffen in neutralen Häfen gestattet wird.
Truppen der Kriegführenden
dürfen nicht durch neutrales Gebiet hindurchmarschieren.
Truppen für eine kriegführende Macht dürfen auf neutralem Gebiet
nicht angeworben werden. Jede
¶
mehr
Verletzung der Neutralität in dieser Hinsicht verpflichtet zur Genugthuung, wie dies durch das Genfer Schiedsgericht in der Alabamafrage (s. d.) ausgesprochen wurde.
3) Der neutrale Staat darf den Kriegführenden keine Gelddarlehen machen oder gar Geldunterstützungen (Subsidien) gewähren.
4) Er darf den Kriegführenden keine unmittelbaren Kriegsbedürfnisse zuführen (s. Konterbande).
5) Er hat sich dem rechtmäßig geübten Durchsuchungsrecht (s. d.) zu unterwerfen und muß eine effektive Blockade (s. d.) respektieren.
6) Er darf den kriegführenden Mächten auf neutralem Gebiet keine Ausübung des Prisenrechts gestatten (s. Prise).
1) Bei Beobachtung ihrer Pflichten können die Neutralen von den Kriegführenden beanspruchen, daß diese die Neutralität der erstern und insbesondere das Gebiet des neutralen Staats als solches achten. Sie dürfen daher keine Truppen aus demselben anwerben, in neutralen Gewässern keine Prise und auf neutralem Gebiet keine Beute machen; überhaupt dürfen sie das Gebiet des neutralen Staats in die kriegerische Operation in keiner Weise mit hineinziehen.
2) Störungen des Handels und des Verkehrs sind den Neutralen gegenüber möglichst zu vermeiden.
3) Die neutralen Unterthanen gelten, solange sie sich nicht an den Feindseligkeiten beteiligen, als unverletzlich. Die durch besondere Abmachungen einzelnen Personen und gewissen Kategorien von Personen gewährte Neutralität, insbesondere nach Maßgabe der Genfer Konvention (s. oben), ist zu respektieren, auch wenn dieselben Angehörige der kriegführenden Macht sind, und selbst wenn sie zu der mobilen Armee mit gehören.
4) Das neutrale Staats- und Privateigentum bleibt unangetastet. Kriegsschiffe und Handelsschiffe, welche unter dem Geleit (Konvoi) von neutralen Kriegsschiffen segeln, sind dem Durchsuchungsrecht nicht unterworfen. Nach dem Grundsatz »Frei Schiff, [* 11] frei Gut« deckt die neutrale Flagge auch feindliches Gut mit Ausnahme der Kriegskonterbande. Auf feindlichen Schiffen ist neutrales Gut gleichfalls zu respektieren (»Unfrei Schiff, frei Gut«).
Verletzungen der Neutralität durch die Neutralen haben die Nichtanerkennung ihrer Neutralität durch die Kriegführenden zur Folge. Sie berechtigen dieselben zu Repressalien und können zur Kriegserklärung, jedenfalls aber zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen. Insbesondere treten bei Verletzung der Blockade, Zuführung von Kriegskonterbande, Beförderung feindlicher Mannschaften oder bei sonstigem Transportdienst für die Kriegführenden Beschlagnahme und Wegnahme von Schiff und Ladung ein (s. Prise).
Auf der andern Seite sind die Neutralen bei Verletzung ihrer Neutralität durch die Kriegführenden durch ihre Neutralität nicht so weit gebunden, daß sie nicht auch ihrerseits zu Repressalien und nötigen Falls selbst zur kriegerischen Selbsthilfe schreiten könnten.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Völkerrechts (Heffter, Holtzendorff, Bulmerincq u. a.) Geßner, Das Recht des neutralen Seehandels (Brem. 1855);
Derselbe, Droit des neutres sur mer (2. Aufl., Berl. 1876);
Hautefeuille, Des droits et des de voirs des nations neutres (3. Aufl., Par. 1869, 3 Bde.);
Schiattarella, Diritto della neutralità (2. Aufl., Flor. 1881);
di Marco, La neutralità nelle guerre marittime (Palermo [* 12] 1882);
den Beer Poortugael, Oorlogsrecht te land en ter zee, rechten en plichten der neutralen (2. Aufl., Breda 1882);
Bergbohm, Die bewaffnete Neutralität 1780-83 (Berl. 1884).