Titel
Naturalisation
(neulat.), die Verleihung der
Staatsangehörigkeit an einen Fremden. Das Reichsgesetz vom nennt
nur die Verleihung an einen
Ausländer Naturalisation
, die an den
Angehörigen eines andern deutschen Einzelstaates
Aufnahme. Diese setzt, abgesehen von dem
Besitz einer deutschen
Staatsangehörigkeit, nur den Nachweis der
Niederlassung in dem
Staate, wo man um
Aufnahme nachsucht, voraus, und außerdem darf keine Möglichkeit der
Abweisung aus armen- oder sicherheitspolizeilichen
Gründen (§§. 2-5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom entgegenstehen.
Ausländern dagegen darf die Naturalisation
nur erteilt werden, wenn sie 1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen
Heimat dispositionsfähig sind, es sei denn dieser
Mangel durch Zustimmung des
Vaters, Vormundes,
Kurators ergänzt, 2) einen
unbescholtenen Lebenswandel geführt haben, 3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine
eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden, 4) sich daselbst zu ernähren im stande sind. Unter den gleichen
Voraussetzungen
können Fremde in den deutschen Schutzgebieten und Eingeborene derselben dortselbst unmittelbar als Deutsche
[* 2] naturalisiert
werden.
Ein
Recht auf Naturalisation
haben nur
Personen, welche die
Stellung eines ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehenden
Reichsbeamten im
Ausland übernommen haben. Stillschweigend wird Naturalisation
erteilt durch Anstellung im unmittelbaren oder
mittelbaren
Staats-, im
Kirchen- und Schuldienst. Die Naturalisa
tionsurkunde wirkt vom Zeitpunkte ihrer
Aushändigung an und
erstreckt sich, sofern nicht eine positive Ausnahme gemacht ist, auf
Ehefrau und in väterlicher Gewalt
stehende minderjährige
Kinder. Art. 41 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerl. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich nimmt davon
verheiratete und verheiratet gewesene
Töchter aus. (S. auch
Staatsangehörigkeit.)