Namensänderung
war nach römischem und gemeinem deutschen Recht in das Belieben der betreffenden Privatperson gestellt.
Partikularrechtlich ist dagegen zur Abänderung des Familiennamens obrigkeitliche Genehmigung, in manchen Staaten sogar die Genehmigung des Landesherrn erforderlich.
Auch haben Landesgesetze den
Eintrag der Namensänderung
in das standesamtliche
Geburtsregister angeordnet. In
Preußen
[* 3]
(Zuständigkeit der Bezirksregierungen) ist die
Sache durch Kabinettsorder vom und
allerhöchsten
Erlaß vom geregelt. S. auch
Alias.