Nachnahme
,
die Entnahme einer Geldsumme bei einem
Frachtführer oder Spediteur bei
Übergabe von Frachtgut an denselben,
mit der
Bedingung, daß ihm diese Auslage bei Ablieferung des
Gutes am Bestimmungsort vom Empfänger zurückerstattet
werde, wobei ersterer ein
Pfandrecht an dem
Gut hat. Die Nachnahme
wird im
Frachtbrief und gewöhnlich auch auf der äußern
Adresse
desselben bemerkt, und nur gegen Erstattung derselben darf der
Frachtführer oder Spediteur das
Gut abliefern, widrigenfalls
er seinen
Regreß an den Absender verliert und sich deshalb nur an den Empfänger zu halten hat. Geht
das
Gut durch die
Hände mehrerer
Frachtführer oder Spediteure, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern aus
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dem Frachtbrief nicht das Gegenteil hervorgeht, auch die Forderungen seiner Vormänner mit einzuziehen und deren Pfandrechte
mit auszuüben (deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 382, 409 ff.). Dabei ist es üblich, daß der Vormann von
dem Nachmann wegen aller aus der Spedition und aus dem Transport des übernommenen Gutes hervorgegangenen Forderungen befriedigt
wird. Für die Nachnahme
bei der Post hat, wenn der Empfänger die Einlösung verweigert, der Absender zu haften,
weshalb die Post an unbekannte Absender den Postvorschuß häufig erst dann auszahlt, wenn sie die Nachricht erhalten hat,
daß die Einlösung wirklich erfolgt ist.
Die Nachnahme
charakterisiert sich bei der Post als ein Vorschuß, welchen die Postverwaltung dem Absender macht,
indem sie es übernimmt, den Betrag von dem Empfänger einzuziehen. Im deutsch-österreichischen Postverkehr sind Nachnahmen
bis zu 400 Mk. zulässig. Eine Nachnahme
sendung muß spätestens sieben Tage nach dem Eingang der Postanstalt am Aufgabeort
zurückgesandt werden, wenn die Einlösung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist. Dasselbe gilt auch
von Nachnahme
sendungen mit dem Vermerk »postlagernd«.
Vgl. Knittel, Die Nachnahme
im Speditions- und Frachtgeschäft (Straßb. 1886).