Nachgeborene
,
nach dem
Tode des Ehemanns geborene, von demselben erzeugte, also innerhalb der kritischen
Zeit geborene
Kinder. (S. Illegitimitätsklage und Dies.) Gewöhnlich bedient man sich in solchem Falle des lat.
Wortes Posthumus (weiblich Posthuma).
Alle geltenden
Rechte treffen auf dem Gebiete des
Erbrechts Vorsorge, daß ein solches
Kind so behandelt wird, als sei es zur Zeit des
Todes des
Erblassers bereits geboren. Ferner heißen Nachgeborene
diejenigen
Kinder, welche dem Schenker nach der Vornahme einer Schenkung geboren sind. Eine Mehrzahl der geltenden
Rechte gestattet, teils
allgemein, teils unter gewissen
Voraussetzungen, eine solche Schenkung zu widerrufen, häufiger gebraucht man das Wort Nachgeborene
in
den Fällen, wo die Erstgeburt
Vorrechte gewährt, deren die nachgeborenen
Geschwister entbehren. (S. Primogenitur.)