Nachgeborne
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im allgemeinen solche Kinder, denen ältere Geschwister vorhergehen; im engern und besondern Sinn die erst nach dem Tode des Vaters zur Welt gekommenen (posthumi). In der Regel ist die frühere oder spätere Geburt von keinem Einfluß auf die Vermögensrechte; nur in Bezug auf gewisse Arten von Besitzungen, z. B. bei Familienfideikommißgütern, und bei dem hohen Adel werden auf Grund jener rechtliche Unterschiede gemacht. Namentlich hat bei einer sogen. Primogenitur (s. d.) allemal der Erstgeborne den Vorzug, wie dies insbesondere bei der Thronfolge der Fall ist.
Das erst nach dem Ableben des Vaters zur Welt gekommene Kind (Posthumus, weiblich Posthuma) ist ebenso legitim wie die noch bei dessen Lebzeiten gebornen Kinder, nur darf die Niederkunft der Mutter nicht später als mit Ablauf [* 3] des zehnten Monats nach dem letzten Lebenstag des Gatten erfolgt sein. Der noch ungebornen Frucht der schwangern Witwe wird ein Vertreter (Curator ventris) bestellt, welcher die eventuellen Successionsrechte des zu erwartenden Kindes zu vertreten hat.