Nachgeborene,
nach dem Tode des Ehemanns geborene, von demselben erzeugte, also innerhalb der kritischen Zeit geborene Kinder. (S. Illegitimitätsklage und Dies.) Gewöhnlich bedient man sich in solchem Falle des lat. Wortes Posthumus (weiblich Posthuma). Alle geltenden Rechte treffen auf dem Gebiete des Erbrechts Vorsorge, daß ein solches Kind so behandelt wird, als sei es zur Zeit des Todes des Erblassers bereits geboren. Ferner heißen Nachgeborene diejenigen Kinder, welche dem Schenker nach der Vornahme einer Schenkung geboren sind. Eine Mehrzahl der geltenden Rechte gestattet, teils allgemein, teils unter gewissen Voraussetzungen, eine solche Schenkung zu widerrufen, häufiger gebraucht man das Wort Nachgeborene in den Fällen, wo die Erstgeburt Vorrechte gewährt, deren die nachgeborenen Geschwister entbehren. (S. Primogenitur.)