Nacherbe
,
derjenige, welcher nach einem andern
Erbe werden soll (s. Erbschaftsvermächtnis). So das
Bürgerl. Gesetzbuch
für das
Deutsche Reich
[* 2] §.2100. Das
Badische Landr.
Satz 898 gebraucht das Wort Nacherbsetzung jedoch für die Ersatzberufung,
die
Vulgarsubstitution (s.
Substitution). Im Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 604 fg. wird das Wort Nacherbe
zur
Bezeichnung des Vulgarsubstituten und des fideïkommissarischen Substituten gebraucht. Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 2187 fg.
spricht gleichfalls von Nacherbe
insetzung statt von Ersatzberufung, nennt aber den fideïkommissarischen Substituten
Anwärter.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht spricht in beiden Fällen von einem Substituten, I, 12, §§. 50 fg., 458 fg.