Nacheile
(Sequela judicialis), Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers, wozu nach altgermanischem
Strafverfahren die
Gemeinde auf ein bestimmtes Geschrei (Gerüffte) verbunden war, während man später annahm, daß alle Gerichtseingesessenen
verpflichtet seien, auf
Aufforderung des
Gerichts zur Verfolgung eines mutmaßlichen Verbrechers mitzuwirken
(Gerichtsfolge). Das
Aufgebot der
Staatsbürger zum Behuf der Nacheile
kommt jetzt nur noch
selten vor, obwohl die Verbindlichkeit
dazu noch besteht.
Jetzt pflegt die Gendarmerie für die Nacheile
benutzt zu werden; wo aber die Erreichung des
Zwecks auf diesem Weg nicht zu erwarten
steht, tritt die
Requisition auswärtiger Behörden und die steckbriefliche Verfolgung (s.
Steckbrief)
ein. Über die
Grenzen
[* 3] des Staatsgebiets hinaus und ins
Ausland hinein ist die Nacheile
nicht gestattet, wofern nicht besondere
Staatsverträge
darüber abgeschlossen sind. Für das
Deutsche Reich
[* 4] (Gerichtsverfassungsgesetz, § 168) besteht jedoch die Vorschrift, daß
die Sicherheitsbeamten des einen
Bundesstaats ermächtigt sind, die einer strafbaren
Handlung verdächtigen
Personen unmittelbar nach verübter That oder unmittelbar, nachdem dieselben betroffen wurden, im Weg der Nacheile
bis
in das benachbarte Gebiet eines andern
Bundesstaats zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist aber unverzüglich
an die nächste
Gerichts- oder Polizeibehörde des
Bundesstaats, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.