Nachdruck
,
die mechan.
Vervielfältigung eines gesetzlich geschützten Schriftwerks, geschützter
geogr., topogr., naturwissenschaftlicher, architektonischer, technischer und ähnlicher Zeichnungen,
musikalischer
Kompositionen (nach mehrern Gesetzen von Kunstwerken überhaupt), dramat.
Kompositionen, wenn sie ohne Genehmigung
des
Urhebers oder desjenigen, auf welchen das
Urheberrecht übergegangen ist, erfolgt. Seit das
Urheberrecht an Schriftwerken,
Kunstwerken und namentlich musikalischen
Kompositionen anerkannt ist, haben die einzelnen
Staaten Gesetze
gegen den Nachdruck
erlassen, welche den
Thatbestand des Nachdruck
feststellen,
Strafen androhen, die
Entschädigung des Verletzten bestimmen.
(S.
Urheberrecht.) Es handelt sich dabei nur um Erzeugnisse einer geistigen Thätigkeit, welche sich zur litterar.
Verwertung eignen. Speisekarten, Fahrpläne, Theaterzettel, Zeitungsinserate
u. dgl. sind nicht Gegenstand
verbotenen Nachdruck.
Ein Nachdruck wird auch an nicht veröffentlichten Manuskripten begangen, oder durch den
ohne Genehmigung des
Urhebers erfolgten
Abdruck von Vorträgen, welche zum Zweck der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung
gehalten wurden. Als Nachdruck
ist aber nicht anzusehen der
Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der
kommunalen, kirchlichen sowie der polit. und ähnlicher Versammlungen gehalten werden. In
Belgien
[* 2] steht indessen dem
Urheber
allein das
Recht zu, solche Reden in einer besondern
Ausgabe erscheinen zu lassen; in
Ungarn
[* 3] wird als Nachdruck
angesehen die ohne
Einwilligung des betreffenden Redners erfolgte Kollektivausgabe der in öffentlichen Verhandlungen oder
Beratungen bei
verschiedenen Gelegenheiten über verschiedene Gegenstände gehaltenen Reden. In
Spanien
[* 4] ist der Verfasser Eigentümer seiner
parlamentarischen Reden;
dieselben können ohne seine Erlaubnis oder ohne diejenige seiner Rechtsvertreter nur im «Diario de las Sesiones» der gesetzgebenden Versammlung und in den öffentlichen Zeitungen nachgedruckt werden;
in England kann sich der Verfasser eines Vortrags das Urheberrecht durch eine vorgängige Anzeige an zwei Friedensrichter sichern.
Als Nachdruck
wird ferner nicht angesehen der
Abdruck von Gesetzen, amtlichen
Erlassen, öffentlichen Aktenstücken
und Verhandlungen aller Art.
Anders in
Spanien und
Ungarn. Als Nachdruck
gilt nicht der
Abdruck einzelner
Artikel aus Zeitschriften und
andern öffentlichen
Blättern, mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen
sowie von größern Mitteilungen, sofern an deren
Spitze der
Abdruck untersagt ist. Nach der Revision der
Berner
Konvention -
einer in Bern
[* 6] abgeschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft verschiedener
Staaten zum Schutz von Werken der Litteratur
und Kunst - von 1896 dürfen Zeitungsartikel über wissenschaftliche, künstlerische oder litterar.
Gegenstände nur mit Erlaubnis, andere im Original oder in Übersetzung im ganzen Unionsgebiet reproduziert werden, insofern nicht die Verfasser oder Herausgeber dies ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt, daß das Verbot in allgemeiner Weise an der Spitze jeder einzelnen Nummer gemacht ist. In keinem Fall kann sich aber das Verbot auf Artikel polit. Inhalts oder auf die Wiedergabe der Tagesneuigkeiten oder die vermischten Nachrichten erstrecken.
Als Nachdruck
wird endlich in
Deutschland
[* 7] nicht angesehen das wörtliche Anführen einzelner
Stellen oder kleiner
Teile eines bereits
veröffentlichten Werkes oder die
Aufnahme bereits veröffentlichter
Schriften von geringerm
Umfang in ein
größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen,
welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum
Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen litterar.
Zweck veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der
Urheber oder die benutzte
Quelle
[* 8] angegeben ist. Ähnliche Bestimmungen
enthalten die Gesetze für
Österreich
[* 9] die
Schweiz,
[* 10]
Ungarn.
Das
Urheberrecht an litterar, und künstlerischen Erzeugnissen reicht nicht so weit wie das durch
Patent geschützte Erfinderrecht.
Es ist kein verbotener Nachdruck
, wenn der Zeit nach später ein anderer Schriftsteller denselben Gegenstand in ähnlicher
Weise behandelt. Nachdruck
liegt aber vor, wenn das spätere Produkt nur unwesentlich von
dem Original abweicht, demselben
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mehr
ohne selbständige geistige Arbeit ganz oder zu einem erheblichen Teile ohne qualitative Änderung entnommen ist. Der Nachdruck
kann
auch durch eine Formveränderung erfolgen (Dramatisierung einer Novelle), die sog. Adaption,
wenn die neue Form das Originalwerk mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft
eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Die franz. Gerichte erklären
jede Benutzung eines fremden Werkes schlechthin für unzulässig. Nach dem deutschen Gesetz (§. 46) werden besonders als
Nachdruck
einer musikalischen Komposition alle Bearbeitungen derselben angesehen, welche nicht als eigentümliche Kompositionen betrachtet
werden können, insbesondere Auszüge, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, Abdruck von einzelnen
Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind.
Über das Anführen einzelner Stellen, Aufnahme kleiner Kompositionen in ein Sammelwerk sind ähnliche Bestimmungen gegeben wie
bezüglich des litterar. Eigentums (§. 47). Als Nachdruck
ist ferner nicht anzusehen die Benutzung eines bereits
veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Kompositionen, sofern der Text in Verbindung mit
der Komposition abgedruckt wird. Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den Zweck der Komposition Bedeutung
haben, namentlich Texte zu Opern oder Oratorien.
Nach dem Schlußprotokoll zur Berner Konvention ist Fabrikation und Verkauf von Instrumenten, welche zur mechan. Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, keine unerlaubte musikalische Nachbildung. Nach Ansicht des deutschen Reichsgerichts (anders in der Schweiz, in Österreich-Ungarn, [* 12] Frankreich) gilt dies nicht für die auswechselbaren Notenscheiben an den mechan. Musikwerken, wie dem Ariston u. dgl.; dadurch ist die deutsche Fabrikation gegenüber dem Ausland benachteiligt. Die deutsche Reichsregierung strebte bei Revision der Berner Konvention nach Beseitigung dieser Ungleichheit.
Eine erlaubte Übersetzung genießt selbst wieder den Schutz gegen Nachdruck.
Handelt es sich um ein Werk, dessen Übersetzung jedermann
freisteht, so hat der erste Übersetzer keinen Einspruch gegen die selbständige Übersetzung durch einen andern. Übersetzungen,
welche ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes verbreitet sind, gelten den Franzosen schlechthin
als Nachdruck.
Nach der Revision der Berner Konvention soll das Übersetzungsrecht der einem Verbandslande angehörigen Urheber oder
ihrer Rechtsnachfolger in den übrigen Ländern 50 (bisher 10) Jahre lang nach Veröffentlichung des Originalwerkes in einem
der Verbandsländer unter der Voraussetzung geschützt sein, daß die autorisierte Übersetzung innerhalb
des 1. Jahrzehnts nach Erscheinen des Originals veröffentlicht wird. In Deutschland und Ungarn gelten Übersetzungen ohne Genehmigung
des Urhebers schlechthin als Nachdruck
, wenn von einem zuerst in einer toten Sprache
[* 13] erschienenen Werke die Übersetzung in einer lebenden
Sprache herausgegeben wird; ebenso wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen
Werke eine Übersetzung in eine dieser Sprachen veranstaltet wird.
Ebenso verhält es sich mit der Übersetzung eines Manuskripts, welches gegen Nachdruck
geschützt ist. Sonst findet ein Schutz nur
statt, wenn der Urheber sich das Recht der Übersetzung auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes
vorbehalten bat, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung
der vorbehaltenen Übersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes
binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet wird; bei dramat. Werken muß die
Übersetzung binnen sechs Monaten beendet sein. In der Schweiz und jetzt auch in Österreich ist der Urheber geschützt, wenn
die Übersetzung in fünf Jahren, in Italien, wenn sie in zehn Jahren erschienen ist.
Nach deutschem Gesetz ist auch Nachdruck
der unerlaubte Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem zwischen beiden
bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; ebenso die Anfertigung einer größern Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens
des Verlegers, als demselben gestattet ist.
Die Berner Konvention sichert den Schutz gegen Nachdruck im ganzen Verbandsgebiet (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, [* 14] Haïti, [* 15] Italien, Luxemburg, Monaco, [* 16] Montenegro, [* 17] Norwegen, [* 18] Schweiz, Spanien, Tunis), [* 19] wenn der Urheber oder seine Rechtsnachfolger einem Verbandsland angehörten, für die in einem Verbandsland veröffentlichten wie für die überhaupt nicht veröffentlichten Werke. Der Genuß der Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; dieselben können in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen.
Ursprungsland ist das Land der ersten Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung gleichzeitig in mehrern Verbandsländern stattfand, das die kürzeste Schutzfrist gewährende. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Der Schutz wird auch gewährt dem Verleger eines in einem Verbandslande veröffentlichten Werkes, dessen Urheber einem Nichtverbandslande angehört. Weitergehende Sonderverträge unter den Vertragsstaaten sind daneben zulässig (Deutschland mit der Schweiz, Frankreich, Belgien, Italien).
Ferner haben einzelne Vertragsstaaten mit Nichtverbandsstaaten Verträge abgeschlossen; so haben das Deutsche Reich [* 20] und die Vereinigten Staaten [* 21] von Amerika [* 22] durch Vertrag vom den beiderseitigen Staatsangehörigen dieselben Rechte wie den eigenen Unterthanen zugesichert. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das nordamerik. Gesetz vom den Schutz der erschienenen Werke an das Erfordernis der Eintragung in ein Register knüpft, ein System, wie es noch in einigen andern Staaten (England, Niederlande) [* 23] gilt, von Deutschland und der Schweiz dagegen nur in sehr beschränktem Umfange angenommen ist. (S. Eintragsrolle.) Das nordamerik. Gesetz knüpft auch an den Schutz des Urheberrechts an Büchern, Photographien, Farbenwerken und Lithographien noch das Erfordernis, daß sie in den Vereinigten Staaten vervielfältigt seien. Österreich-Ungarn steht der Konvention ablehnend gegenüber, Rußland will zunächst das inländische Urheberrecht ordnen.
Nachdruck, sowie gewerbsmäßige Feilhaltung, Verkauf und Verbreitung nachgedruckter Werke werden auf Antrag des Verletzten in Deutschland mit Geldstrafe bis zu 3000 M., im Unvermögensfalle mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Der Nachdruck unterliegt der Einziehung und verpflichtet zum Schadenersatz, statt dessen auch auf Buße (s. d.) erkannt werden kann. In Deutschland tritt die strafrechtliche und die civilrechtliche Haftung schon bei Fahrlässigkeit, die Haftung auf Herausgabe der Bereicherung und die ¶
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Einziehung auch ohne Verschulden ein. In andern Gesetzen wird nur der wissentliche oder dieser und der grobfahrlässige Nachdruck bestraft. In Italien erfolgt die Verfolgung von Amts wegen. Zur Erleichterung des gerichtlichen Verfahrens sind in einzelnen Staaten litterar. und musikalische Sachverständigenvereine gebildet, welche den Gerichten Gutachten über die Frage zu erstatten haben, ob ein Nachdruck vorliegt. Über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb derselben im Deutschen Reich ist von dem Reichskanzleramt die Instruktion vom erlassen.
Litteratur s. unter Urheberrecht.