Mutung
(v. altdeutsch muten, »um etwas nachsuchen«),
das Gesuch um
Verleihung des
Bergwerkseigentums.
Während nach dem ältesten deutschen
Bergrecht der Finder das
Bergwerkseigentum behielt, d. h. ohne weiteres nach den
Regeln
der
Okkupation erwarb, muß er dasselbe nach dem seit dem 16. Jahrh. entwickelten
Bergrecht
muten, d. h. begehren. Auch die
neuesten deutschen Berggesetze behielten das
Institut der Mutung
mit ihren Rechtswirkungen bei. Im österreichischen
Bergrecht ist sie durch den Freischurf, eine eigentümliche Form des
Schurfscheins (s. d.), ersetzt.
Das Konzessionsgesuch des französischen
Bergrechts hat mit
der Mutung
nur den
Zweck, nicht die rechtlichen
Wirkungen gemein, da
dasselbe keinen Rechtsanspruch auf
Verleihung gegenüber den spätern Bewerbern gewährt. Die Mutung
muß bei der kompetenten
Bergbehörde (in
Preußen
[* 2] bei dem
Oberbergamt, für bestimmte
Reviere bei dem dazu ermächtigten Bergmeister,
in
Bayern,
[* 3]
Sachsen
[* 4] und
Württemberg
[* 5] bei dem Bergamt) in Form einer schriftlichen oder protokollarischen
Erklärung eingelegt
werden.
Die Einlegung kann auch durch
Telegramm gültig erfolgen. Ein
Duplikat oder eine
Abschrift der Mutung
wird mit dem Vermerk über
die Zeit der
Präsentation als Mutschein zurückgegeben. Die Mutung
muß den
Namen und Wohnort des Muters,
die Bezeichnung des
Minerals und des Fundpunktes sowie den
Namen, unter welchem das
Bergwerk verliehen werden soll, enthalten.
Die Gültigkeit der ist außerdem bedingt durch die Fündigkeit, d. h. durch die vor Einlegung
der Mutung
erfolgte
Entdeckung des gemuteten
Minerals an dem angegebenen Fundpunkt.
Eine blinde Mutung
, welcher ein solcher
Fund nicht zu
Grunde liegt, begründet keinen Anspruch auf
Verleihung. Der aufgeschlossene
Fund kann von jedem gemutet werden; doch begründet das
Finderrecht (s. d.) ein Vorrecht zum
Muten nach der
Regel: der erste
Finder ist der erste
Muter. Die
Wirkung der Mutung
besteht in der Erwerbung eines dinglichen
Rechts auf das
begehrte
Feld, sofern dasselbe noch frei, d. h. nicht durch eine ältere Mutung
begehrt,
war. Dieser Anspruch kann im
Rechtsweg gegen jeden Dritten verfolgt werden, auch gegen denjenigen, welchem die Bergbehörde
die
Verleihung auf das begehrte
Feld erteilt hat.
Der
Muter muß binnen sechs
Wochen nach erfolgter
Präsentation der Mutung
das begehrte
Feld, dessen
Lage er bis zu dem gesetzlichem
Maximum (in
Preußen 219, anderwärts 200
Hektar) frei wählen kann, »strecken«, d. h.
durch rißliche
Darstellung fest begrenzen. Das begehrte
Feld muß den gemuteten
Fund einschließen. Hierauf
findet eine kontradiktorische
Erörterung der etwa gegen die Mutung
vorliegenden
Einsprüche statt, und die verleihende Behörde
entscheidet vorbehaltlich des
Rechtswegs über die Erteilung der
Verleihung oder die Zurückweisung der Mutung.
Wird die Mutung durch
den Beschluß für verleihungsfähig erkannt, so erfolgt die
Ausfertigung der Verleihungsurkunde; sie bleibt jedoch nach den
neuern Berggesetzen, falls
Einsprüche gegen die Mutung
zurückgewiesen sind, drei
Monate lang ausgesetzt, innerhalb welcher
Frist
der verworfene
Einspruch durch gerichtliche
Klage geltend gemacht werden kann. - Im
Lehnswesen versteht man unter Mutung
das schriftliche
Gesuch des
Vasallen um Erneuerung der
Investitur bei Veränderungen in der
Person des Lehnsherrn oder des
Vasallen.