Muttergut
(lat. bona materna), alle von der
Mutter oder von der Mutterseite erworbenen Gegenstände, deren Eigentum
dem Hauskinde, deren
Verwaltung und Nießbrauch aber dem
Vater zusteht. Die rechtliche
Stellung des
Vaters
an diesem Kindesvermögen ist im geltenden
Rechte nicht gleichmäßig geregelt. Das Muttergut
vererbt sich nach manchen deutschen
Rechten besonders (nach dem Fallrecht, s. d.).
Von Muttergut
oder
Mutterteil ist in dem geltenden
Rechte noch insofern die Rede, als vorgeschrieben ist, der wiederheiratende Witwer müsse,
bevor er zur neuen
Ehe schreiten darf, das Muttergut
der
Kinder (zuweilen auch das von der Mutterseite für sie
Erworbene) feststellen lassen und sicherstellen. -
Vgl. Reichsgesetz vom §. 38, Absatz 2; Preuß.
Allg. Landr. II, 1, §. 18 und im übrigen die Übersicht bei von Sicherer, Personenstand und Eheschließung in Deutschland. [* 3] Erläuterung des Reichsgesetzes von 1875 (2. Ausg., Erlangen [* 4] 1881), S. 435 fg.