Muttergut
(Bona materna), die von der Mutter oder von den mütterlichen Verwandten erworbenen Gegenstände, deren Eigentum dem Hauskind, während die Nutznießung daran dem Hausvater zusteht. Der Unterschied zwischen väterlichem Vermögen (Bona paterna) und ist im deutschen Erbrecht von Wichtigkeit, indem nach manchen Partikularrechten ein sogen. Fallrecht (Jus recadentiae) eintritt, wenn es sich um das Erbrecht halbbürtiger Geschwister handelt. Dasselbe besteht darin, daß die Geschwister, welchen der Vater gemeinsam ist (Consanguinei), das Vatergut erwerben, während die durch die gemeinsame Mutter Verbundenen (Uterini) das Muttergut erhalten. Auch kommt hier und da ein Fallrecht in der Weise vor, daß bei dem kinderlosen Ableben der Ehegatten das Vermögen der letztern sich zweit und in die Linien zurückgeht, aus denen es herstammt (paterna paternis, materna maternis).