Musterschutz,
der gesetzliche Schutz der Muster (für die Fläche) und Modelle (für körperliche Darstellung) von Gebrauchsgegenständen, und zwar sowohl der Vorbilder für geschmackvolle wie der Vorbilder für praktische Gestaltung der Gegenstände, wonach der in Schutz der Geschmacks- und Schutz der Nützlichkeits- oder Gebrauchsmuster (s. d.) zerfällt. Im engern Sinn, insbesondere in dem der deutschen Gesetze, ist Musterschutz nur der Schutz der Geschmacksmuster (s. d.). Das engl. Gesetz von 1883 umfaßt beide.
Nach dem deutschen Reichsgesetze vom hat der Urheber eines solchen Musters oder Modells, wenn er dasselbe beim Handelsgericht zur Eintragung in das Musterregister vor der Verbreitung eines entsprechenden Erzeugnisses anmeldet und bei dem Gericht ein Exemplar oder eine Abbildung niederlegt, den Musterschutz (Modellschutz), d. h. er hat dann das ausschließliche Recht, Muster oder Modelle nachzubilden. Die Entschädigung und Strafe wegen unerlaubter Nachbildung ist dieselbe wie beim unerlaubten Nachdruck (s. d.). Erlaubt ist die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse und umgekehrt; auch die Aufnahme von Nachbildung einzelner Modelle oder Muster in einem Schriftwerk, sowie die Einzelkopie, welche ohne Absicht gewerbsmäßiger Verbreitung und Verwertung angefertigt wird.
Der Schutz kann auf 1–3 Jahre gefordert werden, aber auch eine Verlängerung der Schutzfrist bis auf im ganzen 15 Jahre. Die Muster oder Modelle dürfen offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen niedergelegt werden. – Für Österreich gilt das Gesetz vom für Ungarn vom (Schutz auf 3 Jahre), für die Schweiz das Bundesgesetz vom (Schutz 2, 5, 10 und 15 Jahre). In Frankreich ist ein zeitlich unbeschränkter Schutz zulässig, wenn 10 Frs. für das Muster gezahlt werden. (S. auch Markenschutz.) –
Vgl. Schmid, Die Entwicklung des Geschmacksmusterschutzes in Deutschland (Berl. 1896).
Internationaler Musterschutz ist die gegenseitig eingeräumte Gleichbehandlung ausländischer mit inländischen Mustern und Modellen. Gegenseitigen Musterschutz unterhält das Deutsche Reich zur Zeit (1896) mit Frankreich, Nordamerika, Schweden und Norwegen, England, Belgien, Österreich-Ungarn, der Schweiz und Serbien.