Municipium
(lat.), bei den Römern in der ältern Zeit Benennung derjenigen Städte Italiens, [* 2] welche zwar das römische Bürgerrecht, aber ohne Stimm- und Ehrenrecht, und wenigstens zum großen Teil ihre eigne Verwaltung hatten. Durch das Julische Gesetz des Jahrs 90 v. Chr. erhielten aber alle diese Städte das volle römische Bürgerrecht, so daß also der Bürger einer Munizipalstadt (municeps) zugleich römischer Bürger (civis Romanus) war. Name und Verhältnis der Munizipien wurde nun auch auf Städte in den Provinzen übertragen, jedoch in der ältern Weise, d. h. (bis auf Caracalla, der allen römischen Unterthanen das römische Bürgerrecht verlieh) ohne das volle römische Bürgerrecht, sofern es nicht Einzelnen oder auch ganzen Städten besonders verliehen wurde.
Für die Verwaltung gab es überall Dekurionen (s. d.), welche den römischen Senatoren entsprachen, und verschiedene Magistrate: Zweimänner (duoviri), Viermänner (quatuorviri), Ädilen, Quinquennales (den römischen Zensoren entsprechend), von denen die beiden zuerst genannten (hier und da auch unter den Namen Diktatoren, Konsuln, Prätoren erscheinend) die erste Stelle einnahmen. Dekurionat und Magistrate waren eigentlich, wie in Rom, [* 3] Ehrenämter; sie wurden aber infolge der Verarmung der Städte immer mehr zu einer drückenden Last, da die öffentlichen Ausgaben meist ihnen auferlegt wurden.
Die sämtlichen Bewohner der Städte, sofern sie das Bürgerrecht besaßen, waren in Kurien eingeteilt; von ihnen verschieden waren die Insassen (incolae), welche zwar an den Pflichten, nicht aber an den Rechten der Bürger teilhatten; eine besondere Klasse bildeten die Augustales, ursprünglich, wie es scheint, Kollegien für den Kult des Augustus, die aber allmählich zu einem den Dekurionen zunächst stehenden Stand erwuchsen. Über das Hinüberdauern der römischen Städteverfassung in das Mittelalter vgl. besonders Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, Bd. 1, und Raynouard, Histoire du droit municipal en France (Par. 1829).
Vgl. auch Roth, De re municipali Romanorum (Stuttg. 1801);
E. Kuhn, Die städtische und bürgerliche Verfassung des römischen Reichs, Bd. 1 (Leipz. 1864).