Mundraub
,
die Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbedeutendem Wert oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch und unmittelbaren Genuß.
Ein solcher Mundraub
, der z. B. dann vorliegt, wenn jemand einen Apfel von
dem
Baum eines andern bricht und alsbald verzehrt, wird nicht als eigentlicher
Diebstahl, sondern nur als eine
Übertretung
bestraft und zwar nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 370, Nr. 5) mit
Geldstrafe bis zu 150
Mk. oder mit
Haft
bis zu sechs
Wochen.