Mundĭum
(v. altd. munt, Hand, Schutz), im altdeutschen Recht eine Schutzgewalt, welche namentlich im Gebiet des Familienrechts vorkam, indem die Familienglieder in solche zerfielen, welche das Mundium ausübten, demnach Schutz gewährten, was nur großjährige Männer konnten, und in solche, welche unter dem Mundium standen, wozu nicht nur Kinder, Schwache und Gebrechliche, sondern auch Weiber gehörten. Uneheliche Kinder standen nicht unter dem Mundium einer Familie, sondern unter königlichem Schutz, weshalb sie auch Königskinder hießen. Aus dem Mundium, unter welchem volljährige unverheiratete Personen weiblichen Geschlechts standen, entwickelte sich später die jetzt abgekommene Geschlechtsvormundschaft. Mit Mundium bezeichnete man übrigens auch noch andre Schutzverhältnisse, wie z. B. das Verhältnis des Schutzherrn zum Hörigen (Vogtei).