Münzverträge
(Münzkonventionen) sind zwischen verschiedenen
Staaten getroffene Übereinkünfte über gleiche oder
auch gemeinschaftliche Einrichtungen im
Münzwesen.
[* 2] Sie beziehen sich insbesondere auf den
Münzfuß, auf
die Art der Ausprägung
(Legierung), auf die zulässige
Menge der auszuprägenden
Scheidemünze, auf gegenseitige
Annahme gleichmäßig
ausgeprägter Kurantmünzen an öffentlichen
Kassen etc. Solche Münzverträge
wurden in großer Zahl, jedoch ohne dauernden Erfolg
bereits im
Mittelalter abgeschlossen, um die damalige Verwirrung im sehr buntscheckig gestalteten
Münzwesen zu beseitigen.
Erst in diesem
Jahrhundert führten die Münzverträge
zur Münzeinheit auf größern Ländergebieten. Als
Österreich
[* 3] im vorigen
Jahrhundert zum 20-Guldenfuß überging, schloß sich ihm für kurze Zeit
Bayern
[* 4] an durch die
Münzkonvention vom Die
süddeutschen Zollvereinsstaaten nahmen durch
Vertrag vom den 24½-Guldenfuß an. Diesem
Vertrag folgte die
Doppelkonvention zu
Dresden,
[* 5] in welcher die norddeutschen
Staaten den preußischen 14-Thalerfuß einführten.
Die vertragschließenden Staaten verpflichteten sich, ihre eignen groben Münzen [* 6] nie unter den ihnen beigelegten Wert herabzusetzen und Scheidemünzen nur in der für den eignen Bedarf erforderlichen Menge auszuprägen. Größere Annäherung an volle Münzeinheit wurde durch den Wiener Vertrag vom erzielt. Durch denselben wurde das Zollpfund zu 500 g als Münzgrundgewicht statt der alten Mark eingeführt. Fast alle norddeutschen Staaten prägten fortab nach dem 30-Thalerfuß (30 Thlr. aus 1 Pfd. Silber), die süddeutschen Staaten nach dem 52½-Guldenfuß (52½ Guld. = 1 Pfd.) und Österreich nach dem 45-Guldenfuß (45 Guld. = 1 Pfd. feinen Silbers). Der Wiener Vertrag wurde mit Einführung der deutschen Reichswährung hinfällig. Als wichtig und zur Zeit in Kraft [* 7] bestehend sind zu erwähnen der Lateinische Münzvertrag (s. d.), dann der skandinavische vom und Vgl. Münzfuß.