Mord
,
die
Tötung mit
Vorsatz und Überlegung, im Gegensatz zu
Totschlag, der vorsätzlichen, nicht überlegten
Tötung.
Schon die
Carolina (s. d.) straft in Art. 137 den «fürsätzlichen
mutwilligen Mord»
mit dem
Rade, denjenigen aber, welcher «ein
Totschlag aus Zähheit und Zorn abgethan», mit dem Schwert (ausgezeichnete
Fälle mit zuvorigem Zangenreißen und Ausschleifung). Das Deutsche
[* 2] Strafgesetzbuch straft wegen Mord
mit
dem
Tode denjenigen, der vorsätzlich einen
Menschen tötet, wenn er die
Tötung mit Überlegung ausgeführt hat; wenn er die
Tötung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen
Totschlags (s. d.) mit Zuchtbaus von 5 bis 15 Jahren, im Falle mildernder
Umstände mit Gefängnis nicht unter 6
Monaten (§§. 211-213). Frühere Gesetzgebungen unterschieden
nach der Überlegung beim Entschluß.
Wenn der Getötete auf sein eigenes ausdrückliches und ernstliches Verlangen ums Leben gebracht wurde, so ist auf Gefängnis nicht unter 3 Jahren zu erkennen (§.216). Mordversuch wird mit Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren, wenn er gegen den Kaiser, den eigenen Landesherrn oder während eines Aufenthalts in einem Bundesstaat an dem Landesherrn dieses Staates verübt worden ist, als Hochverrat (s. d.) mit dem Tode bestraft. Das österr. Strafgesetz von 1852 scheidet zwischen der Absicht zu töten und andern feindseligen (§§. 134-140);
der Entwurf von 1889 in den Ausschußanträgen folgt wesentlich dem deutschen Gesetz. -
Vgl. von Holtzendorff, Das
Verbrechen des Mord
und die
Todesstrafe Berl. 1875);
Allfeld, Die
Entwicklung
des
Begriffs Mord
bis zur
Carolina
(Erlangen
[* 3] 1877);
Wachenfeld, Die
Begriffe von Mord
und
Totschlag seit Mitte des 18. Jahrh. (Marb.
1890).