Mord
,
die mit Überlegung vorsätzlich ausgeführte rechtswidrige
Tötung eines
Menschen. Das Erfordernis der Überlegung
unterscheidet den Mord
wesentlich von dem
Totschlag, der ohne Überlegung ausgeführten
Tötung, sowie auch
von der
Tötung durch
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mehr
Handlungen, bei welchen nicht dieser Erfolg, aber eine andre Rechtsverletzung, z. B. eine Körperverletzung, beabsichtigt war, und ebenso von der fahrlässigen Tötung, welche durch eine Handlung erfolgt, wobei der Beschädigende die Absicht nicht gehabt hat, das Leben zu nehmen, die Tötung aber durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit verübte Handlung oder Unterlassung bewirkte. Bei der Tötung aus reinem, unverschuldetem Zufall findet keine Zurechnung statt.
Der Mord
erfordert, wie jedes Verbrechen der Tötung, zu seiner Vollendung einen lebenden Menschen, an welchem er begangen wird.
An Mißgeburten ohne menschliche Gestalt, an der Leibesfrucht, an der eignen Person (s. Selbstmord), an Toten und
Tieren kann kein Mord
begangen werden. Ferner muß durch die mit Überlegung ausgeführte verbrecherische Handlung selbst der
Tod auch wirklich erfolgt sein. Auf den Inhalt des Beweggrundes zur vorsätzlichen Tötung, ob er in sittlicher Hinsicht mehr
oder minder verwerflich war, kommt bei der rechtlichen Beurteilung wenig an. Manche Arten des Mordes
waren
durch die Art der Ausübung (gedungener oder Banditenmord, Gift- und Meuchelmord), durch den Zweck (Raubmord) und durch den Gegenstand
(Verwandten- und Gattenmord
) früher ausgezeichnet und wurden härter bestraft, wie denn noch jetzt das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 134) den Meuchelmord, Raubmord, den bestellten und den Verwandtenmord insofern hervorhebt,
als der Versuch bei diesen Mord
arten strenger bestraft wird als bei dem gemeinen Mord. Dagegen wird aus besondern Gründen die
von der Mutter an ihrem unehelichen neugebornen Kind begangene Tötung (s. Kindesmord) nicht als eigentlicher Mord
bestraft.
Die peinliche Halsgerichtsordnung, Art. 157, strafte den Mörder als einen »fürsätzlichen,
mutwilligen« Verbrecher mit dem Rade, den Totschläger »aus Jäheit und Zorn« mit dem Schwerte. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 211) bestraft den vollendeten Mord
mit dem Tode. Die Ermordung
solcher, die ausdrücklich und ernsthaft verlangten,
getötet zu werden (Tötung eines Einwilligenden), wird nicht als Mord
, sondern mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren (§
216) geahndet.
Mord
versuch an dem Kaiser, an dem eignen Landesherrn oder an dem Landesherrn, in dessen Gebiet sich der Thäter befindet, wird
mit dem Tod (§ 80) bestraft. In Staaten, welche, wie z. B. Portugal,
[* 3] die Todesstrafe abgeschafft haben, trifft Mörder lebenslängliche
Zuchthausstrafe. Übrigens gehen die Gesetzgebungen der verschiedenen Länder in der Begriffsbestimmung
des Mordes weit auseinander. Am ausgedehntesten ist dieser Begriff im englischen Recht, wo beispielsweise Selbstmord, Kindesmord
und die nicht beabsichtigte Tötung durch lebensgefährliche vorsätzliche Verwundung unter den Begriff des Mordes fallen.
Andre Staaten, wie Belgien,
[* 4] Frankreich, Italien
[* 5] und Schweden,
[* 6] lassen bei dem Mord die Feststellung mildernder Umstände
zu und schließen alsdann die Todesstrafe aus.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Strafrechts: v. Holtzendorff, Das Verbrechen des Mordes u. die Todesstrafe (Berl. 1875);
Derselbe, Die Psychologie des Mordes (das. 1875).