Monarchīe
(griech., Alleinherrschaft, Einherrschaft, Einzelherrschaft), diejenige Staatsform, nach welcher die Staatsgewalt einem einzelnen (dem Monarchen, Regenten, Souverän, Landesherrn) übertragen ist. Letzterer allein erscheint als Regierender, alle übrigen Staatsangehörigen sind Regierte, im Gegensatz zur Republik (s. d.), in welcher die Gesamtheit des Volkes als Souverän erscheint, dem die Einzelnen als Regierte gegenüberstehen. Je nachdem aber die staatliche Machtvollkommenheit mit einem bestimmten Fürstenhaus erblich verbunden ist oder nicht, wird zwischen Erb- und Wahlmonarchie unterschieden, und zwar ist der Grundsatz, daß der erstern vor dieser der Vorzug gebühre, durch die Geschichte, namentlich die des frühern Deutschen Reichs und die des Königreichs Polen, bestätigt.
Denn während durch die Erblichkeit der Krone die Stetigkeit der Regierung und des Staats selbst verbürgt ist, wird dessen Bestand in der Wahlmonarchie durch das unvermeidliche Zwischenreich, durch die Entfesselung der Leidenschaften der Masse und die Aufstachelung des Ehrgeizes der Einzelnen bei der jeweiligen Wahl gefährdet, wie die Macht der Regierung durch die Zugeständnisse, zu welchen sich der künftige Monarch seinen Wählern gegenüber bequemen muß, abgeschwächt zu werden pflegt.
In den einzelnen
Erbmonarchien bestimmt sich die
Succession nach der bestehenden Thronfolgeordnung, und
zwar haben die meisten
Staaten das
Salische Gesetz (s. d.) adoptiert, wonach nur der Mannesstamm zur
Thronfolge berufen ist.
Dabei ist das
System der
Primogenitur (s. d.) das herrschende, nach welchem der Erstgeborne und seine
Linie den
Nachgebornen und deren
Linien vorgehen. Ist der Monarch, wie in Rußland, völlig unumschränkt, so
wird er Autokrat
(Selbstherrscher) und die betreffende Monarchie
Autokratie genannt, und artet dieselbe in eine Willkürherrschaft
aus, so wird diese als
Absolutismus oder
Despotismus bezeichnet.
Ist dagegen der
Souverän, wie dies in der konstitutionellen Monarchie
der
Fall, bei den wichtigere Regierungshandlungen an die Zustimmung
der
Volksvertretung, welch letzterer das
Ministerium verantwortlich ist, verfassungsmäßig gebunden, so
spricht man von einer beschränkten Monarchie.
Die
Staatsgewalt und die
Machtvollkommenheit stehen aber auch hier nichtsdestoweniger
nur dem Monarchen zu, ein
Grundsatz, welchen man als das monarchische
Prinzip zu bezeichnen pflegt, während für eine einseitige
Handhabung und Auffassung desselben auf
Kosten der
Rechte des
Volkes der
Ausdruck Monarchismus gebräuchlich
ist. Die konstitutionelle Monarchie
, zuerst in
England ausgebildet, kann als die herrschende Staatsform in
Europa
[* 3] bezeichnet werden.