(Brautschatz,
Heiratsgut, lat.
Dos), im weitesten
Sinn überhaupt alles
Vermögen, welches die Ehefrau mit in die
Ehe bringt
(Eingebrachtes, Illaten, Illatenvermögen); im engern
Sinn derjenige Vermögenskomplex, welcher
dem Ehemann seitens der Ehefrau bei Eingehung der
Ehe zur Mitbestreitung der ehelichen
Lasten zugebracht wird, und woran dem
Ehemann nach gemeinem römischen
Recht während der
Ehe das Eigentumsrecht zusteht; im engsten
Sinn endlich s. v. w.
Aussteuer
(s. d.), d. h. dasjenige, was der Ehefrau zu ihrer
und ihres Hausstandes erster Einrichtung mitgegeben wird. Das römische Dotalrecht ist vielfach durch
deutschrechtliche
Institutionen modifiziert worden. S.
Güterrecht der Ehegatten.
oder Mitgabe, ein in vielen Gegenden geläufiger Ausdruck für Ausstattung (s. d.). Anderwärts
wird Mitgift
oder Heiratsgut (Brautschatz) als dasjenige Vermögen bezeichnet, welches von der Ehegattin oder einem Dritten dem
Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesagt wird. In diesem
Sinne hat die eine besondere Bedeutung bei der Güterordnung des sog.
Dotalsystems (s. d.). Die bei der Verwaltungsgemeinschaft (s. d.)
bestellte Mitgift
wird nicht Eigentum des Ehemannes, unterliegt aber wie die Ausstattung dessen Verwaltung und Nutznießungsrechte.
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft fällt die Mitgift
im Zweifel in das Gesamtgut, bei der Errungenschaftsgemeinschaft
nach dem Deutschen Entwurf (Reichstagsvorlage §. 1504) nicht. Letztere nennt die Mitgift
Ausstattung (§. 1602),
die Ausstattung Aussteuer (§. 1598). –
Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 4 (2. Aufl.,
Berl. 1884), §. 236; von Roth, System des deutschen Privatrechts (3 Tle., Tüb. 1880–86), §. 96; Förster, Preuß.
Privatrecht,
bearbeitet von Eccius (6. Aufl., 4 Bde.,
Berl. 1892–93), Bd. 4.