Mitgift
oder Mitgabe, ein in vielen Gegenden geläufiger
Ausdruck für
Ausstattung (s. d.). Anderwärts
wird Mitgift
oder
Heiratsgut (Brautschatz) als dasjenige Vermögen bezeichnet, welches von der Ehegattin oder einem Dritten dem
Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesagt wird. In diesem
Sinne hat die eine besondere Bedeutung bei der Güterordnung des sog.
Dotalsystems (s. d.). Die bei der Verwaltungsgemeinschaft (s. d.)
bestellte Mitgift
wird nicht Eigentum des Ehemannes, unterliegt aber wie die
Ausstattung dessen
Verwaltung und Nutznießungsrechte.
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft fällt die Mitgift
im Zweifel in das Gesamtgut, bei der Errungenschaftsgemeinschaft
nach dem
Deutschen
Entwurf (Reichstagsvorlage §. 1504) nicht. Letztere nennt die Mitgift
Ausstattung (§. 1602),
die
Ausstattung
Aussteuer (§. 1598). –
Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 4 (2. Aufl., Berl. 1884), §. 236; von Roth, System des deutschen Privatrechts (3 Tle., Tüb. 1880–86), §. 96; Förster, Preuß.
Privatrecht, bearbeitet von Eccius (6. Aufl., 4 Bde., Berl. 1892–93), Bd. 4.