Miterben
sind diejenigen, welche zusammen die Gesamtrechtsnachfolger eines
Erblassers geworden sind. Der
Begriff der
Gesamtrechtsnachfolge (s. Erwerben) bringt es mit sich, daß die Anteile der Einzelnen nur Rechnungsteile
(Bruchteile) sein können. Während aber dem Gemeinen
Rechte nur die von dem
Erblasser
Berufenen oder nur
die durch das Gesetz
Berufenen Miterben
sein können, kennen die neuern
Rechte auch solche Miterben
, von welchen einige durch das Gesetz,
andere durch letztwillige
Verfügung oder Erbvertrag berufen sind.
Für die Miterben
ist durch die Erbschaft das Rechtsverhältnis der Gemeinschaft entstanden. In der
Ausgestaltung dieses Gemeinschaftsverhältnisses gehen die geltenden
Rechte auseinander. Das Gemeine
Recht wendet auf das Verhältnis
der Miterben
die Vorschriften über Gemeinschaft an. Forderungen und Schulden der Erbschaft sind im Verhältnis der
Erbteile unter den Miterben
kraft Gesetzes geteilt und die übrigen zum Nachlaß gehörenden Gegenstände stehen
den Miterben
ebenso nach Bruchteilen zu. Jeder kann über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen.
Die andern Miterben
haben dadurch nicht mehr die Möglichkeit, sich wegen ihrer durch die Erbengemeinschaft begründeten
Ansprüche (sie haben z. B. Erbschaftsschulden gezahlt) aus jenem Anteil zu befriedigen.
Dieser
Auffassung haben die meisten geltenden
Rechte sich angeschlossen. Nach
Preuß. Allg. Landr. I, 9,
§§. 368, 382; I, 17, §§. 127 fg., 151. Dagegen kann der einzelne Miterbe bis zur
Auseinandersetzung nur über seinen Anteil
an dem Nachlaß, nicht aber seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen und in Ansehung der Nachlaßschulden
besteht ein Gesamtschuldverhältnis.
Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 550, 649, 820, 821 sieht den Nachlaß bis zur Einantwortung der Erbschaft an die als eine Gesamtmasse an, welche als solche von den Erben vertreten wird, die auch nur zusammen belangt werden können. Selbst nach der Einantwortung der Erbschaft haften die Erben solidarisch, soweit nicht das Inventarrecht Beschränkungen in der Haftung zur Folge hat. Der Deutsche [* 3] Entwurf, Reichstagsvorlage §§. 2007 fg., hat sich im wesentlichen dem preuß. Rechte angeschlossen.
Die
Verfügung des Miterben
über seinen Anteil am Nachlaß bedarf notarieller oder gerichtlicher
Beurkundung. Die Miterben
haben in
Bezug
auf diesen Anteil ein auch noch gegenüber dem
Käufer zustehendes
Vorkaufsrecht. Die zur
Erhaltung des
Nachlasses notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe allein treffen, ebenso kann er allein
Erfüllung der Erbschaftsansprüche
an alle
Erben fordern. Im übrigen ist die
Verwaltung des Nachlasses eine gemeinschaftliche. Wegen des
Anwachsungsrechts unter
s.
Anwachsungsrecht, wegen der
Auseinandersetzung unter den
Erben s. Erbteilung und
Ausgleichungspflicht.
–
Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 5 (2. Aufl., Berl. 1885), §. 283 mit Bd. 2, §. 82.