Miteigentum
,
das mehrern
Personen zustehende Eigentum. Regel ist, daß das Eigentum den Beteiligten nach Bruchteilen
zusteht, daß ein jeder über seinen Anteil frei verfügen kann und daß das innere Verhältnis sich nach den Vorschriften
über Gemeinschaft richtet
(Deutscher Entwurf, Reichstagsvorlage §§. 992 fg., §§. 728 fg.). Zu allen
Verfügungen, welche
die ganze Sache betreffen, ist Mitwirkung aller Beteiligten erforderlich. Der germanistische
Begriff des Gesamteigentums (s. d.),
condominium pluridum
in solidum, scheitert an dem innern
Widerspruche, daß von den mehrern ein jeder Eigentümer des Ganzen
sein soll (vgl. Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 225); aber es giebt ein Miteigentum
, welches man wohl Miteigentum
zur
Gesamten
Hand
[* 2] (s. d.) genannt hat.
Im röm. Recht gilt die Regel, daß bei allen Verfügungen über die Sache jeder Genosse verbieten kann (melior conditio prohibentis). Die Schärfe dieses Princips ist im modernen Recht dadurch gemildert, daß im weitern Umfange jeder Genosse den dem gemeinsamen Interesse entsprechenden Mehrheitsbeschlüssen sich unterwerfen muß (Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 10, 25, 30; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 833; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 331, Deutscher Entwurf § 732). Den dinglichen, auch den Sondernachfolger bindenden vertragsmäßigen Ausschluß der Teilung hat schon das röm. Recht zugelassen, ebenso der Deutsche [* 3] Entwurf § 994; oft wird die Wirkung des Ausschlusses zeitlich begrenzt, im franz. Recht auf 10 Jahre, nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch auf 20 Jahre. Die Teilung geschieht nach Umsetzung in Geld durch Versteigerung oder durch Naturalteilung. Nach preuß. Recht kann jeder Genosse auf der Versteigerung bestehen. ¶