Mißheirat
(neulat. disparagium; frz. mésalliance) «ungleiche Ehe», Ehe zwischen Personen, die einander nicht ebenbürtig sind. (S. Ebenbürtigkeit.) Gegenwärtig ist die Lehre [* 2] von der in Deutschland [* 3] nur noch für die regierenden Häuser und den hohen Adel von Bedeutung; insbesondere können die dem niedern Adel Angehörigen auch mit Nichtebenbürtigen gültige Ehen schließen. Die Vorschriften des Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 30 fg. sind durch das Gesetz vom aufgehoben.
Soweit für Familienfideïkommisse,
Stiftungen u. s. w. Ebenbürtigkeit verlangt wird, kann indessen eine Mißheirat
immer
noch von Bedeutung sein, wenn nicht auch hier die Gesetzgebung eingegriffen hat, wie z. B.
in Hessen
[* 4] durch Gesetz vom
Wann für den hohen
Adel eine Mißheirat
vorliegt, ist nicht unzweifelhaft. Es muß auf das
Hausgesetz oder die Familienobservanz und schließlich auf das gemeine Privatfürstenrecht zurückgegangen werden. Als im
Zweifel geltende Grundsätze sind anzusehen, daß jede Heirat mit einer nichtadligen
Person eine Mißheirat
ist,
ebenso die
Ehe einer dem Reichsfürstenstande angehörenden
Person mit einer
Person des niedern
Adels. Im Gegensatz zu den kurfürstl.
und altfürstl. Häusern haben jedoch die neufürstl. oder bloß reichsgräfl. Häuser die Grenzen
[* 5] der standesgemäßen
Ehe
weiter gezogen. Die Mißheirat
begründet eine wahre
Ehe und giebt der Frau das
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