Mißbrauch
(lat. abusus), d. h. der falsche, schlechte Gebrauch, den man gegenüber einer Person oder von einer Sache macht, kommt civilrechtlich dahin in Betracht, daß, wie das Sprichwort: «Mißbrauch macht keine Gewohnheit» sagt, aus mißbräuchlichem Handeln keine Rechte entstehen, und daß nach einem lat. Sprichwort: «Abusus non tollit usum», der mögliche Mißbrauch einer Einrichtung nicht den Vorteil einer richtigen Benutzung aufhebt und deshalb nicht von Einführung einer solchen Einrichtung abhalten darf.
Strafrechtlich bedroht ist Mißbrauch einer in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindlichen, wie auch einer geisteskranken Frauensperson (Reichsstrafgesetzb. §§. 176 fg.), ferner der Mißbrauch des Ansehens, wodurch jemand zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt wird (§. 48), und der Mißbrauch der Amtsgewalt (§. 339), welcher vorliegt, wenn ein Beamter die in seinem Amte liegenden Befugnisse zum Nachteile eines andern mißbraucht oder zu mißbrauchen droht.