Mißbrauch
(lat. abusus), d. h. der falsche, schlechte
Gebrauch, den man gegenüber einer
Person oder von einer Sache macht, kommt civilrechtlich dahin in Betracht, daß, wie das
Sprichwort: «Mißbrauch
macht keine Gewohnheit» sagt, aus mißbräuchlichem
Handeln keine
Rechte entstehen, und daß nach einem lat.
Sprichwort:
«Abusus non tollit usum», der mögliche
Mißbrauch
einer Einrichtung nicht den
Vorteil einer richtigen Benutzung aufhebt und deshalb nicht von Einführung einer solchen Einrichtung
abhalten darf.
Strafrechtlich bedroht ist Mißbrauch
einer in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindlichen, wie auch
einer geisteskranken Frauensperson (Reichsstrafgesetzb. §§. 176 fg.), ferner der Mißbrauch
des
Ansehens, wodurch jemand zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt wird (§. 48), und der Mißbrauch
der
Amtsgewalt (§. 339), welcher vorliegt, wenn ein Beamter die in seinem
Amte liegenden Befugnisse zum Nachteile eines andern
mißbraucht
oder zu mißbrauchen droht.