Minstrels
(v. franz. ménestrel) hießen in England während des Mittelalters die Sänger, welche die von ihnen selbst oder andern gedichteten Lieder mit Begleitung eines Saiteninstruments, gewöhnlich der Harfe, vortrugen. Sie standen entweder im Dienste [* 2] der Fürsten und Großen, oder zogen frei von Ort zu Ort. Sie entsprachen daher den französischen Ménétriers oder Jongleuren (s. d.), aber nicht etwa den Trouvères oder Troubadouren, da es einen ritterlichen Sängerstand, wie in Nord- und Südfrankreich, bei den Engländern nicht gab.
Auch waren ihre
Gesänge vorzugsweise epischen oder episch-lyrischen
Charakters. 1381 errichtete
Johann von Gaunt
zu Tutbury in
Staffordshire einen
»Gerichtshof der Minstrels«
(Court of Minstrels
), der die
Vollmacht erhielt, im Gebiet von fünf umliegenden
Grafschaften den Minstrels
ihre
Gesetze zu geben, ihre Streitigkeiten zu schlichten und Widerspenstige zu verhaften. Dieser
Gerichtshof
tagte jährlich (16. Aug.). Auch ward den Minstrels
das
Recht bewilligt, einen König mit vier Beamten zur Seite zu
ernennen, welche ihre gemeinsamen Angelegenheiten leiteten. Nach und nach kamen aber diese
Sänger herab, und schon gegen
das Ende des
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16. Jahrh. waren sie in der öffentlichen Meinung so sehr gesunken, daß 1597 die Königin Elisabeth eine Verordnung erließ, nach welcher vagabundierende als Landstreicher bestraft werden sollten. Seit dieser Zeit wird ihrer nicht mehr gedacht. In Schottland hielten sie sich etwas länger in Ehren.