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Haumeindelande zu und man erhält das nötige Gleichgewicht [* 3] zwischen Rechten und Lasten durch periodische, in der Regel alle 15 Jahre erfolgende Neuverteilung. Der russ. Gemeinbesitz am Lande blieb unberührt durch die Aufhebung der Leibeigenschaft. Seitdem aber das Gesetz von 1861 den Gemeinden die Ablösung der Kopfsteuer (durch Zahlung eines jährlichen höhern Betrages) ermöglicht hat und der alte patriarchalische Familienverband sich zu lockern beginnt, macht sich das Bestreben immer mehr geltend, für die Anteile der Bauern am Boden eigentumsähnliche erbliche Rechte zu begründen, den Gemeinden aber nur ein gewisses Aufsichtsrecht vorzubehalten, ähnlich demjenigen der alten deutschen Dorfgemeinden. –
Vgl. A. von Haxthausen, Studien über die innern Zustände Rußlands (3 Bde., Hannov. 1847‒52);
Joh.von Keußler, Zur Geschichte und Kritik des bäuerlichen Gemeindebesitzes in Rußland (3 Tle., Riga [* 4] und Petersb. 1876‒87);
M.Wallace, Rußland (deutsch von Röttger, 3. Anfl., Lpz. 1880).