Militärstr
afgesetzbuch,
s. Militärgesetzgebung und Militärverbrechen.
Militärstrafgesetzbuch
5 Wörter, 73 Zeichen
Militärstrafgesetzbuch,
s. Militärgesetzgebung und Militärverbrechen.
der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, durch welche die rechtliche Stellung der Militärpersonen geregelt wird. Hierher gehören zunächst die Gesetzesvorschriften über die Wehrpflicht (s. d.) überhaupt, ferner diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche für das Militär auf dem Gebiet des öffentlichen wie des privaten Rechts die Eigentümlichkeiten eines besondern Rechtsstandes (das militärische Sonderrecht) begründen.
Dahin gehören z. B. die Privilegien, welche dem Militär in Kriegszeiten in Ansehung von letztwilligen Dispositionen zur Seite stehen, indem solche nicht an die für ordentliche letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Formen gebunden sind, sowie die mancherlei Bevorzugungen der Militärpersonen in Ansehung der gerichtlichen Hilfsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Hierzu sind auch z. B. die Bestimmungen des deutschen Reichsmilitärgesetzes vom zu rechnen, wonach die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen untersagt ist, und wonach für dieselben, mit Ausnahme der Militärbeamten (s. d.), die Berechtigung zum Wählen für den Reichstag und für die Landesvertretungen ruht. Von Wichtigkeit sind ferner die Grundsätze, welche über den besondern Gerichtsstand der Militärpersonen (s. Militärgerichtswesen) sowie über die Bestrafung der sogen. Militärverbrechen (s. d.) gelten. In Deutschland [* 3] wurde mit der Gründung des Norddeutschen Bundes auf Grund der Verfassung (Art. 61) die gesamte preußische Militärgesetzgebung in dem ganzen Bundesgebiet eingeführt, eine Bestimmung, welche auch in die deutsche Reichsverfassung mit aufgenommen worden ist, unbeschadet jedoch der militärischen Sonderstellung der Königreiche Bayern [* 4] und Württemberg. [* 5] Außerdem sind aber inzwischen eine ganze Reihe von Reichsgesetzen und Verordnungen über das Militärwesen erlassen worden, so namentlich das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich [* 6] vom das Gesetz über die Kriegsleistungen vom das ¶
Reichsmilitärgesetz vom mit Nachträgen vom und das Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom das Gesetz über den Landsturm vom und die Verordnung über die Disziplinarstrafordnung für das deutsche Heer vom
Vgl. Solms, Strafrecht und Strafprozeß für Heer und Marine des Deutschen Reichs (2. Aufl., Berl. 1883);
»Die Militärgesetze des Deutschen Reichs, mit Erläuterungen herausgegeben auf Veranlassung des königlich preußischen Kriegsministeriums« (das. 1878, 2 Bde.);
v. Keller, Die Aufgaben einer deutschen Militärstr
afprozeßordnung (das. 1877);
Stadelmann, Militärwesen des Königreichs Bayern (Bamb. 1884);
Koppmann, Das Militärstrafgesetzbuch, mit Kommentar (2. Aufl., Nördling. 1885);
Hecker, Lehrbuch des deutschen Militärstrafrechts (Stuttg. 1887);
Dangelmaier, Militärprivatrecht der österreichischen Armee (Innsbr. 1882);
Nicolas, Législation, administration et comptabilité militaires (Par. 1885).