Militärhoheit
(Militärgewalt, Jus armorum), die Befugnis des Staatsoberhaupts, von den Unterthanen Kriegsdienste zu fordern und die zur Verteidigung des Landes und der staatlichen Interessen erforderlichen militärischen Vorkehrungen und Einrichtungen zu treffen. Im Deutschen Reich ist die und damit die Souveränität der einzelnen Bundesstaaten überhaupt zu gunsten des Kaisers wesentlich beschränkt. Nur das bayrische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Reichsheers mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit des Königs von Bayern, indem es nur im Krieg und zwar mit Beginn der Mobilisierung unter dem Oberbefehl des Kaisers steht. Im übrigen aber bildet die gesamte Landmacht des Reichs ein einheitliches Heer, welches nicht nur im Krieg, sondern auch im Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht. Die meisten Bundesregierungen haben außerdem mit der Krone Preußen noch besondere Militärkonventionen (s. d.) abgeschlossen, wodurch sich wenigstens die Kleinstaaten ihrer Militärhoheit nahezu vollständig begeben haben. Die Kriegsmarine des Reichs ist ebenfalls eine einheitliche und steht unter dem Oberbefehl des Kaisers (s. Deutschland, S. 843).