Militärgerichtsstand,
der privilegierte Gerichtsstand der Militärpersonen, d. h. das Recht und die Pflicht der letztern, vor besondern Militärgerichten Recht zu nehmen. Der ist auf die Strafrechtspflege beschränkt; doch sind bloße Übertretungen den Militärgerichten entzogen, indem sie ebenso wie die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Militärpersonen vor die Zivilgerichte gehören (s. Militärgerichtswesen).