Militäranw
ärter,
s. Militärversorgung. ^[= (Versorgung der Militärpersonen), die gesetzliche Pflicht der Staaten, zum Weiterdienen unfähigen ...]
Militäranwärter
3 Wörter, 42 Zeichen
Militäranwärter,
s. Militärversorgung. ^[= (Versorgung der Militärpersonen), die gesetzliche Pflicht der Staaten, zum Weiterdienen unfähigen ...]
(Versorgung der Militärpersonen), die gesetzliche Pflicht der Staaten, zum Weiterdienen unfähigen Militärpersonen die Mittel zu ihrer Existenz direkt oder indirekt zu gewähren. Die Militärversorgung besteht in einer Pension (s. d.), Aufnahme in ein Invalidenhaus (s. Invaliden) oder in Erteilung der Berechtigung zur Anstellung im Zivildienst. Offizieren wird nach zwölfjähriger Dienstzeit bei ihrer Verabschiedung der Anspruch auf Zivilanstellung (Postfach, Strafanstalten etc.) unter Umständen zugestanden; Unteroffiziere erhalten, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder wenn sie nach achtjähriger Dienstzeit ganz invalid geworden sind, oder nach zwölfjähriger Dienstzeit (wobei die Kriegsjahre nicht mitzählen) bei guter Führung einen Zivilversorgungsschein und hierdurch die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst als Militäranwärter; Wahl und Suchen der Stelle und Bewerbung um dieselbe ist Sache der Anwärter.
Mit Annahme der Stelle erlischt die Pension. Der Anstellung geht eine sechs- bis neunmonatliche Probedienstleistung voraus, zu der die Anwärter vom Truppenteil kommandiert werden. Die Behörden sind gesetzlich zur Anstellung von Militäranwärtern verpflichtet. Die für Militäranwärter vakant werdenden Stellen sind provinzweise den Generalkommandos anzumelden, welche sie periodisch durch die Vakanzenlisten zur Kenntnis der Anstellungsberechtigten bringen.
Vgl. Liebau, Die Zivilversorgung der Militäranwärter (Berl. 1887).
Dem Beispiel Preußens [* 4] in der Versorgung der Militärpersonen sind Frankreich, Österreich, [* 5] Italien [* 6] und Rußland gefolgt.